BK4-06-060 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
Mietleitung

Antrag der Deutschen Telekom AG, T-Com, auf Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen und die Express-Entstörung


Die Deutsche Telekom AG, T-Com hat mit Schreiben vom 29.08.2006 für den Zeitraum ab dem 01.11.2006 folgenden Antrag auf Genehmigung der o.g. Entgelte gestellt:

Mit Beschluss der Beschlusskammer 2 - BK 2b-04/039 - vom 27.01.2005 wurden die Entgelte für digitale Standard- und Carrier-Festverbindungen, für den Comfort-Service (dSFV) und für die Express-Entstörung (CFV) bis zum 01.11.2006 befristet genehmigt. Für die Genehmigung hat sich die BK 2 auf die mit Beschluss - BK 2b 04/027 - vom 30.11.2004 auferlegte vorläufige Zugangsverpflichtung und daraus resultierende Genehmigungspflicht gestützt. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss -1 L 3522104 - vom 02.02.2005 die aufschiebende Wirkung unserer Klage gegen den Beschluss - BK 2b-04/027 - vom 30.11.2004 angeordnet. Als Folge der Entscheidung des VG Köln war weder die Zugangsverpflichtung noch die daraus resultierende Ex-Ante-Genehmigungspflicht vollziehbar.

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur, die zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die Regulierung von Mietleitungsentgelten von der Beschlusskammer 2 übernommen hatte, eröffnete am 16.03.2005 ein Beschlusskammerverfahren - BK 3b-05/028 -, in dem vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Köln im Verfahren 1 L 3522/04 erneut über eine mögliche vorläufige Zugangsverpflichtung der Telekom zu Mietleitungen und über die mögliche Aufhebung des Beschlusses - BK 2b 04/027 - entschieden werden sollte.

Im Verlauf des Beschlusskammerverfahrens haben wir uns zur Befriedung des Status Quo im Markt für den Übergangszeitraum bis zum Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung zu folgender Vorgehensweise bereit erklärt:


• Unter Aufrechterhaltung unserer Rechtsauffassung in unserem Schreiben vom 24.03.2005 zu dem Verfahren - BK 3b 05/028 -,

• ohne Präjudiz für die endgültige Marktanalyse oder Regulierungsverfügung oder weitere Verfahren sowie

• unter Hinweis darauf, dass in dieser Erklärung oder den hieran anknüpfenden Maßnahmen keine freiwillige Zugangsgewährung i.S.d. § 21 Abs..2 Nr. 2 TKG zu verstehen ist, eben wir folgende Selbstverpflichtung ab:

  1. Die Deutsche Telekom AG sichert zu, ihre Klagen vor dem VG Köln 1 K 9190/04 gegen den Bescheid - BK 2b 04/27 - vom 30.11.2004 sowie 1 K 1344/05 gegen den Bescheid - BK 2b 04/039 - vom 27.01.2005 zurückzunehmen, soweit sie CFV kleiner 2,5 Gbit/s betreffen.
  2. Die Deutsche Telekom AG sichert zu, digitale SFV zu den derzeit angebotenen Bedingungen und außerdem zu den Preisen weiter anzubieten, wie sie in dem Bescheid vom 30.11.2004 für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis zum 31.03.2005 und in dem Bescheid vom 27.01.2005 ab dem 01.04.2005 vorgesehen sind. Diese Selbstverpflichtung gilt bis zum Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung. Sofern nach Erlass der endgültigen Regulierungsverfügung die Genehmigungspflicht für digitale SFV erneut festgestellt wird oder mittelbar aus der Regulierungsverfügung folgt, sollen die mit Beschluss vom 27.01.2005 genehmigten Entgelte insoweit bis zur Bescheidung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrags fortgelten.

Des Weiteren sichert die Deutsche Telekom AG zu, analoge SFV und ICC zu den derzeit angebotenen Bedingungen und Preisen bis zum Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung weiter anzubieten. Die CFV 2,5 GBit/s wird die Deutsche Telekom AG für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis zum 31.03.2005 zu den Preisen und Bedingungen anbieten, die am 21.01.2005 von ihr beantragt wurden und für die Zeit ab dem 01.04.2005 zu den Bedingungen und Preisen, die mit Beschluss vom 27.01.2005 genehmigt wurden. Sofern nach Erlass der endgültigen Regulierungsverfügung die Genehmigungspflicht für CFV 2,5 Gbit/s erneut festgestellt wird oder mittelbar aus der Regulierungsverfügung folgt, sollen die mit Beschluss vom 27.01.2005 genehmigten Entgelte für CFV 2,5 Gbit/s insoweit bis zur Bescheidung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrags fortgelten.

Mit Beschluss vom 10.05.2005 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur daraufhin das Verfahren - BK3b 05/028 - mit der Begründung eingestellt, aufgrund der angekündigten teilweisen Klagerücknahme und der Selbstverpflichtung der Telekom würde keine Dringlichkeit für die Anordnung einer erneuten vorläufigen Zugangsverpflichtung bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 21 TKG bestehen.

Für digitale SFV gilt nach wie vor die von uns am 24.03.2005 abgegebene Selbstverpflichtung. Hiernach werden die Bedingungen und die zum 27.01.2005 genehmigten Preise für digitale SFV bis zum Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung bzw. bei erneuter Feststellung der Genehmigungspflicht bis zur Genehmigung neuer Entgelte beibehalten. Die gleiche Regelung gilt auch für Carrier-Festverbindungen 2,5 GBit/s.

Die Entgelte für Carrier-Festverbindungen bis einschließlich 622 Mbit/s sind bis zum 01.11.2006 genehmigt. Da die Entgelte für digitale SFV durch unsere Selbstverpflichtung zunächst festgeschrieben sind, müssen auch die derzeit genehmigten CFV-Entgelte über den 01.11.2006 hinaus beibehalten werden, damit der Preisabstand zwischen dem Wholesaleprodukt CFV und dem Retailprodukt dSFV weiterhin aufrecht erhalten werden kann.

Mit diesem Entgeltgenehmigungsantrag werden ausschließlich Fortgeltungen bereits genehmigter CFV-Entgelte beantragt, weshalb wir von der erneuten Vorlage einer Kostenstudie abgesehen haben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die am 18.11.2004 bei der BK2 - BK 2b 04/039 -vorgelegte Kostenstudie.

In ihrem Marktanalyseentwurf für die Mietleitungsmärkte vom 25.01.2006 kommt die Bundesnetzagentur sowohl für den Retail- als auch für den Wholesalebereich selbst zu dem Ergebnis, dass für Bandbreiten> 2 Mbit/s kein Regulierungsbedarf mehr besteht. Wie in unserer Stellungnahme vom 24.02.2006 zum Marktanalyseentwurf bereits dargelegt, müssen auch die CFV-Varianten 16 x 2 Mbit/s, 21 x 2 Mbit/s und 63 X 2 Mbit/s dem Wholesalemarkt > 2 Mbit/s zugeordnet werden. Schließlich werden diese Varianten auch mittels Bandbreiten von 34 Mbit/s und höher realisiert. Somit besteht auch für diese CFV-Varianten kein Regulierungsbedarf mehr.

Seit der Einleitung des Marktanalyseverfahrens für Mietleitungen zum 20.01.2004 sind mehr als 2 Jahre und 7 Monate vergangen. Vor dem Hintergrund des bislang sehr zeitintensiven Verfahrens und des intensiven Wettbewerbs für Bandbreiten> 2 Mbit/s, muss das Marktanalyseverfahren nunmehr zeitnah abgeschlossen werden. Die Telekom verfügt für CFV mit Bandbreiten> 2 Mbit/s (inkl. CFV n x 2 Mbit/s) längst nicht mehr über beträchtliche Marktmacht und muss daher für diese Produkte aus der Regulierung entlassen werden.

Wir beantragen für Carrier-Festverbindungen mit Bandbreiten von 64 kbit/s und 2 Mbit/s sowie für deren jeweils zugehörige Express-Entstörung

  • die zum 27.01.2005 genehmigten Entgelte - BK 2b 041039 - über den 01.11.2006 hinaus bis zum Erlass der endgültigen Regulierungsverfügung zu genehmigen bzw. bei erneuter Feststellung einer Genehmigungspflicht bis zur Bescheidung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages zu genehmigen
  • hilfsweise zu 1. die zum 27.01.2005 genehmigten Entgelte über den 01.11.2006 hinaus bis zum 31.12.2006 zu genehmigen.

Wir beantragen für Carrier-Festverbindungen mit Bandbreiten von n x 2 Mbit/s, 34 Mbit/s, 155 Mbit/s und 622 Mbit/s sowie für deren jeweils zugehörige Express-Entstörung

  • festzustellen, dass die Telekom für diese Bandbreiten über keine beträchtliche Marktmacht mehr verfügt
  • hilfsweise zu 1. die zum 27.01.2005 genehmigten Entgelte über den 01.11.2006 hinaus bis zum Erlass der endgültigen Regulierungsverfügung bzw. bei erneuter Feststellung einer Genehmigungspflicht bis zur Bescheidung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrags zu genehmigen.
  • hilfsweise zu 2. die zum 27.01.2005 genehmigten Entgelte über den 01.11.2006 hinaus bis zum 31.12.2006 zu genehmigen.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden diesem Entgeltgenehmigungsantrag keine weiteren Unterlagen beigefügt. Wir verweisen diesbezüglich auf die im Entgeltverfahren für dSFV/CFV - BK 2b 04/039 - zum 18.11.2004 bei der Beschlusskammer 2 vorgelegten Unterlagen."

Die beantragten Entgeltmaßnahmen werden hiermit veröffentlicht.

Der Antrag auf Genehmigung der Entgelte nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (Raum 12.26), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, von jedermann werktags (Montag bis Freitag) von 8:00 - 14:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter den Rufnummern (0228) 14 – 47 12 oder 47 16 eingesehen werden.

BK4b-06-060/ E29.08.06

BK4b-06-060 Preisliste Teil 1 (pdf / 881 KB)

BK4b-06-060 Preisliste Teil 2 (pdf / 4 MB)

Stand: 15.01.2010

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