BK4-07-112
Beschlusskammer 4
Genehmigungen individueller Entgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin und Beteiligten zu 1), wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und der Xstrata Zink GmbH, Johannastraße 1, 26954 Nordenham, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte zu 2),
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 14.05.2008 folgende Entscheidung getroffen:
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom 14.11./ 19.11.2007 zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) in Höhe von zurzeit 52,1 % des veröffentlichten Netzentgelts gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Preisblatt 1 der Antragstellerin „Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Leistungsmessung“ wird für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 genehmigt.
BK4-07-112
Stand: 09.02.2010