BK4-07-114 Genehmigungen individueller Entgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin und Beteiligten zu 1) wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und der Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Bützflether Sand, 21683 Stade, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte zu 2), hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.05.2008 folgende Entscheidung getroffen:

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom 15.11./26.11.2007 zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) in Höhe von zurzeit 50 % des veröffentlichten Netzentgelts gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Preisblatt 1 der Antragstellerin „Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Leistungsmessung“ wird für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 genehmigt.

BK4-07-114

Stand: 09.02.2010

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