BK5-11-018 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung
PostG § 25 Abs. 2 Satz 2
Tenor des Beschlusses vom 14.06.2011 im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung gegen First Mail Düsseldorf GmbH (Betroffene zu 1) sowie Deutsche Post AG (Betroffene zu 2) gem. §§ 25 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 20 Abs. 2, 32 PostG
Die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss BK5b-11/018 vom 14.06.2011 nach §§ 46, 25 Abs. 2, 20 Abs. 2, 32, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG 1996, §§ 2, 3 und 6 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:
- Die zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Entgelte der Betroffenen zu 1. für die Postdienstleistungen C6, C5 und C4 entsprechen nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG.
- Der Betroffenen zu 1. wird aufgegeben, die Entgelte unverzüglich, spätestens zum 31.08.2011, den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG anzupassen.
Die Entgelte entsprechen den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG bei Einhaltung folgender Voraussetzungen:
soweit die Betroffene zu 1. im Rahmen der Anpassung der Entgelte die gegenwärtige Angebotsstruktur der Betroffenen zu 2. nach Maßen und Gewichten übernimmt, entsprechen die Entgelte den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG dann, wenn die Teilleistungsentgelte BZE der Betroffenen zu 2. nicht unterschritten werden. Die Teilleistungsentgelte belaufen sich gegenwärtig auf:
- Standardbrief (bis 20 g) 0,341 €
- Kompaktbrief (bis 50 g) 0,558 €
- Großbrief (bis 500 g) 0,899 €
- Maxibrief (bis 1.000 g) 1,364 €
Soweit die Betroffene zu 1. nach Maßen und Gewichten an ihrer bisherigen Angebotsstruktur festhalten will, dürfen bei der Entgeltanpassung folgende Entgelthöhen nicht unterschritten werden:
- C6 (vergleichbar Standard- und Kompaktbrief): 0,361 €
- C5 (vergleichbar Großbrief): 0,899 €
- C4 (vergleichbar Maxibrief): 1,364 €
- Sofern die Betroffene zu 1. gegenüber ihren Kunden selbst postvorbereitende Tätigkeiten bzw. Abholtätigkeiten erbringt, sind diese mit den entsprechenden Kosten den unter 3. genannten Entgelthöhen zu beaufschlagen.
- Entgelte der Betroffene zu 1. für Massensendungen, die nicht mit den Infopostbedingungen der Betroffenen zu 2. übereinstimmen, entsprechen nicht dem Maßstab des § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG.
- Die Betroffene zu 1. wird aufgefordert, die zu 5. festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis 31.08.2011, abzustellen, z. B. durch Einführung von Vertragsbedingungen, die den Infopostbedingungen der Betroffenen zu 2. entsprechen.
- Die Betroffene zu 2. verstößt gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG, indem sie über die Betroffene zu 1. gleichartigen Abnehmern günstigere Entgelte für vergleichbare Leistungen gewährt.
- Die Betroffene zu 2. wird aufgefordert, die zu 7. festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis 31.08.2011, abzustellen.
- Die zu 2., 3., 6. und 8. erfolgten Anpassungen sind der Regulierungsbehörde bis zum 07.09.2011 nachzuweisen.
BK5-11-0018
BK5-11-0018_Download_BF (PDF, 8 MB)
Stand: 02.02.2017