BK5-11-018 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung

PostG § 25 Abs. 2 Satz 2

Tenor des Beschlusses vom 14.06.2011 im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung gegen First Mail Düsseldorf GmbH (Betroffene zu 1) sowie Deutsche Post AG (Betroffene zu 2) gem. §§ 25 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 20 Abs. 2, 32 PostG

Die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss BK5b-11/018 vom 14.06.2011 nach §§ 46, 25 Abs. 2, 20 Abs. 2, 32, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG 1996, §§ 2, 3 und 6 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Entgelte der Betroffenen zu 1. für die Postdienstleistungen C6, C5 und C4 entsprechen nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG.
  2. Der Betroffenen zu 1. wird aufgegeben, die Entgelte unverzüglich, spätestens zum 31.08.2011, den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG anzupassen.
  3. Die Entgelte entsprechen den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG bei Einhaltung folgender Voraussetzungen:

    1. soweit die Betroffene zu 1. im Rahmen der Anpassung der Entgelte die gegenwärtige Angebotsstruktur der Betroffenen zu 2. nach Maßen und Gewichten übernimmt, entsprechen die Entgelte den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG dann, wenn die Teilleistungsentgelte BZE der Betroffenen zu 2. nicht unterschritten werden. Die Teilleistungsentgelte belaufen sich gegenwärtig auf:

      1. Standardbrief (bis 20 g) 0,341 €
      2. Kompaktbrief (bis 50 g) 0,558 €
      3. Großbrief (bis 500 g) 0,899 €
      4. Maxibrief (bis 1.000 g) 1,364 €
    2. Soweit die Betroffene zu 1. nach Maßen und Gewichten an ihrer bisherigen Angebotsstruktur festhalten will, dürfen bei der Entgeltanpassung folgende Entgelthöhen nicht unterschritten werden:

      1. C6 (vergleichbar Standard- und Kompaktbrief): 0,361 €
      2. C5 (vergleichbar Großbrief): 0,899 €
      3. C4 (vergleichbar Maxibrief): 1,364 €

  4. Sofern die Betroffene zu 1. gegenüber ihren Kunden selbst postvorbereitende Tätigkeiten bzw. Abholtätigkeiten erbringt, sind diese mit den entsprechenden Kosten den unter 3. genannten Entgelthöhen zu beaufschlagen.
  5. Entgelte der Betroffene zu 1. für Massensendungen, die nicht mit den Infopostbedingungen der Betroffenen zu 2. übereinstimmen, entsprechen nicht dem Maßstab des § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG.
  6. Die Betroffene zu 1. wird aufgefordert, die zu 5. festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis 31.08.2011, abzustellen, z. B. durch Einführung von Vertragsbedingungen, die den Infopostbedingungen der Betroffenen zu 2. entsprechen.
  7. Die Betroffene zu 2. verstößt gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG, indem sie über die Betroffene zu 1. gleichartigen Abnehmern günstigere Entgelte für vergleichbare Leistungen gewährt.
  8. Die Betroffene zu 2. wird aufgefordert, die zu 7. festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis 31.08.2011, abzustellen.
  9. Die zu 2., 3., 6. und 8. erfolgten Anpassungen sind der Regulierungsbehörde bis zum 07.09.2011 nachzuweisen.

BK5-11-0018

Stand: 02.02.2017

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