BK5-11-069 Marktbeherrschende Stellung der Deutschen Post DHL im Geschäftskundenpaket

Beschlusskammer 5 stellt marktbeherrschende Stellung der Deutschen Post DHL im Geschäftskundenpaketmarkt fest. Die Deutsche Post DHL unterliegt damit in diesem Markt der Regulierung durch die Bundesnetzagentur

Im Rahmen von Vorermittlungen zur Überprüfung der Kostendeckung von Paketentgelten der Deutschen Post DHL im Geschäftskundenbereich hat sich die Beschlusskammer 5 mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf dem betroffenen Markt eine marktbeherrschende Stellung des Deutsche Post Konzerns vorliegt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der relevante Markt umfasst in sachlicher Hinsicht die standardisierte Beförderung von Geschäftskundenpaketen bis 31,5 kg in der Sendungsrelation Business to any (B2X) – insbesondere also den Versandhandel. Es ist von einem einheitlichen bundesweiten Markt für Geschäftskundenpakete auszugehen, der sowohl das Business to Business (B2B)- als auch das Business to Customer (B2C)-Segment umfasst.

Nicht zum sachlich relevanten Markt gehören hingegen sämtliche Sonderversanddienstleistungen wie z.B. Paletten-, Kühlversand (für Lebensmittel), Pharmatransporte sowie Leistungen im Bereich Distributions- und Produktionslogistik. Ebenfalls nicht zum sachlich relevanten Markt gehören Kurier- und Expressdienstleistungen, die sich durch eine zeitdefinierte Zustellung mit garantierter Einhaltung der Zeitvorgabe abgrenzen. Auch der Versand von Privatkundenpaketen in der Sendungsrelation Customer to any (C2X) ist einem separaten sachlich relevanten Markt zuzuordnen. Der räumlich relevante Markt umfasst das gesamte Bundesgebiet.

Auf dem abgegrenzten Markt verfügen DHL Vertriebs GmbH / Deutsche Post DHL über eine marktbeherrschende Stellung, so dass sie der postrechtlichen Regulierung im Wege der Entgelt- und Missbrauchskontrolle unterliegen. Die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens folgt im Wesentlichen aus dem ganz erheblichen Marktanteil und dem deutlichen und konstanten Marktanteilsvorsprung gegenüber den Wettbewerbern. Entscheidend sind ebenfalls die beträchtlichen Vorteile aus der Verbundzustellung Brief/Paket.

Eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch Gewährung kostenunterdeckender Entgelte konnte die Kammer nicht feststellen. Die Vorermittlungen wurden daher eingestellt.

BK5-11-0069

Stand: 27.10.2016

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