BK5-11-088 Entgeltentscheidung für Price-Cap-Periode 2012

Beschlusskammer 5

PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9
Beschluss vom 06.12.2011 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 22.11.2011 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2012 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens

Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 20/2011 vom 19.10.2011 wurde in Mitteilung Nr. 758/2011 die beabsichtigte Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2012 nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-11/017 vom 14.11.2011 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2012 getroffen (Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 23/2011 vom 07.12.2011, Vfg-Nr. 82/2011).

Mit Schreiben vom 22.11.2011 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2012 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.

Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5b-11/088 vom 06.12.2011 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (1996), § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

1. Die von der Antragstellerin mit Antrag vom 22.11.2011 zur Genehmigung vorgelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich genehmigt. Die Entgelte bleiben unverändert.
2. Die Genehmigung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012.


BK5-11-088

Anlage

Stand: 13.12.2011

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