BK5-13-063 Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG
Beschlusskammer 5
§ 22 Abs. 4, PEntgV - Postentgeltregulierungsverordnung § 9
Beschluss vom 29.11.2013 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 15.11.2013 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2014 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 20/2013 vom 23.10.2013 wurde in Mitteilung Nr. 566/2013 die beabsichtigte Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2014 nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-13/001 vom 14.11.2013 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2014 getroffen (Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 23/2013 vom 04.12.2013, Vfg-Nr. 66/2013).
Mit Schreiben vom 15.11.2013 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2014 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5b-13/063 vom 29.11.2013 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (1996), § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:
- Die von der Antragstellerin mit Antrag vom 15.11.2013 zur Genehmigung vorgelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich genehmigt.
- Die Genehmigung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
BK5-13-063
Anlage:
Anlage_Price-Cap und Konditionen 2014
BK5-13-0063_Download_BF (pdf, 52 KB)
Stand: 02.12.2013