BK5-13-063 Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG

Beschlusskammer 5

§ 22 Abs. 4, PEntgV - Postentgeltregulierungsverordnung § 9
Beschluss vom 29.11.2013 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 15.11.2013 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2014 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens

Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 20/2013 vom 23.10.2013 wurde in Mitteilung Nr. 566/2013 die beabsichtigte Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2014 nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-13/001 vom 14.11.2013 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2014 getroffen (Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 23/2013 vom 04.12.2013, Vfg-Nr. 66/2013).

Mit Schreiben vom 15.11.2013 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2014 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.

Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5b-13/063 vom 29.11.2013 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (1996), § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die von der Antragstellerin mit Antrag vom 15.11.2013 zur Genehmigung vorgelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich genehmigt.


  2. Die Genehmigung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

BK5-13-063

Anlage:
Anlage_Price-Cap und Konditionen 2014

Stand: 02.12.2013

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