BK5-15-012 Price-Cap-Regulierung
Durchführung eines neuen Maßgrößenverfahrens

Die Entgelte der Deutschen Post AG für Briefsendungen bis 1.000 Gramm beruhen auf den Vorgaben der Price-Cap-Maßgrößenentscheidung 2013 der Bundesnetzagentur (Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgaben von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018; BK 5b-13/001 vom 14.11.2013).

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29. Mai 2015 (verkündet am 5. Juni 2015; BGBl. I S. 892) hat der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 3 Abs. 2 PEntgV geändert. Die Vorschrift bestimmt die Zusammensetzung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL), die einen zentralen Maßstab der Entgeltregulierung darstellen.

Die Deutsche Post AG hat mit Schreiben vom 08.06.2015 unter Berufung auf die am 06.06.2015 in Kraft getretene Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung einen Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Maßgrößenverfahrens 2013 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestellt. Die Beschlusskammer 5 hat dem Antrag der Deutschen Post AG mit Bescheid vom 15.06.2015, Az.: BK5-15-014, stattgegeben.

Als Folge des Wiederaufgreifens ist über die Maßgrößen neu zu entscheiden. Dies soll unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage sowie zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in der Sach- und Kostenlage erfolgen. Es wird sowohl eine erneute Kostenprüfung als auch eine erneute Bewertung der Sendungsmengenstruktur und -prognose erfolgen.

Soweit sich aus der Änderung der Verordnung nichts anderes ergibt, sollen dem Price-Cap-Maßgrößenverfahren 2015 grundsätzlich die gleichen Überlegungen zu Grunde gelegt werden wie den vorausgegangenen Verfahren 2011 und 2013.

Die verordnungsbedingten Änderungen liegen darin, dass

  • bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags statt des unternehmerischen Risikos insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen sind, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind,

  • die zeitlichen Preissetzungsintervalle innerhalb des Price-Cap-Verfahrens unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum insgesamt zu erwartenden gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate zu einem Preisgenehmigungszeitraum zusammengefasst werden sollen. Eine Aufteilung in verschiedene Price-Cap-Intervalle soll damit während der Laufzeit des Maßgrößenverfahrens entfallen (vgl. Anlage: Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung)

Die Möglichkeit zur Kommentierung – auch dieser Mitteilung selbst – besteht während der gesamten Dauer des Verfahrens.

Der Termin zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auf den 23.07.2015, 10.00 Uhr, Raum 0.10, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, anberaumt.

Anlage
15-04-30_Verordnungsbegründung (pdf / 987 KB)

BK5-15-012

Stand: 30.06.2015

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