BK5-15-012
Price-Cap-Regulierung
Durchführung eines neuen Maßgrößenverfahrens
Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm ab dem 01. Januar 2016
Nachfolgend wird die beabsichtigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ab dem 01. Januar 2016 veröffentlicht.
Die Beschlusskammer hat – wegen des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens – trotz der Geltungsdauer der Maßgrößenentscheidung (BK5b-13/001 vom 14. November 2013) bis Ende 2018 erneut die Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm festzulegen. Grund für das Wiederaufgreifen war die Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29. Mai 2015 (verkündet am 5. Juni 2015; BGBl. I S. 892). Der Verordnungsgeber hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2 PEntgV geändert. Diese Vorschrift bestimmt die Zusammensetzung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL), die einen zentralen Maßstab der Entgeltregulierung darstellen.
Ziel der Verordnungsänderung war gemäß der Begründung des Verordnungsgebers, dem regulierten Unternehmen im Rahmen der Preisregulierung eine höhere Umsatzrendite zur Umgestaltung der Beförderungsnetze zuzugestehen, um auf die wirtschaftlichen Herausforderungen digitaler Konkurrenz angemessen reagieren zu können. Denn nur wenn die angesichts der sich verändernden Marktgegebenheiten zunehmenden Auslastungsrisiken der hochgradig personalintensiven Briefbeförderungsprozesse bei der Preisgestaltung adäquat berücksichtigt würden, könne auch weiterhin eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen gewährleistet werden.
Die verordnungsbedingten Änderungen liegen darin, dass
- bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags statt des unternehmerischen Risikos insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen sind, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind,
- die zeitlichen Preissetzungsintervalle innerhalb des Price-Cap-Verfahrens unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum insgesamt zu erwartenden gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate zu einem Preisgenehmigungszeitraum zusammengefasst werden sollen. Eine Aufteilung in verschiedene Price-Cap-Intervalle soll damit während der Laufzeit des Maßgrößenverfahrens entfallen.
Die nachfolgende beabsichtigte Entscheidung berücksichtigt neben diesen aus der Verordnungsänderung resultierenden Vorgaben zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Sach- und Kostenlage.
Zur beabsichtigten Entscheidung kann bis zum 11. November 2015 Stellung genommen werden.
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5-15/012 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: BK5-Postfach@BNetzA.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65
Anlage
beabsichtigte Entscheidung (pdf / 1 MB)
BK5-15-012
Stand: 21.10.2015