BK5-16-012 Beschlusskammer 5

Beschluss im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung für das Produkt „Impulspost“ der Deutschen Post AG

PostG § 25 Abs. 2 Satz 2

Beschluss vom 28.06.2016 im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung für das Produkt „Impulspost“ der Deutschen Post AG gem. §§ 25 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG

Die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss BK5-16-012 vom 28.06.2016 nach §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 2, 44 S. 2, 46 PostG, §§ 74 ff TKG 1996, § 6 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

1. Die zum Entscheidungszeitpunkt verlangten Entgelte der Betroffenen für das Produkt „Impulspost" entsprechen nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 PostG.

2. Der Betroffenen wird aufgegeben, die Entgelte und Bedingungen des Produkts „Impulspost“ unverzüglich an die Maßstäbe des § 20 Abs. 2 PostG anzupassen. Die von der Betroffenen bereits geplante Einstellung des Angebots zum 30.06.2016 steht einer Anpassung gleich.

3. Die Regulierungsbehörde ist rechtzeitig über beabsichtigte Anpassungen zu informieren, bevor das Produkt nach dem 30.06.2016 erneut angeboten werden soll.


BK5-16-012

Verfahrenseinleitung

Stand: 01.07.2016

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