BK5-16-012_ Zweite Stufe Beschlusskammer 5

Zweite Stufe im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung für das Produkt „Impulspost“ der Deutschen Post AG

§§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PostG

Untersagungsverfügung, Unwirksamkeitserklärung und Auskunftsersuchen im Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung für das Produkt „Impulspost“ der Deutschen Post AG, §§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PostG

Die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss BK5-16-012 am 26.07.2016 nach AG, §§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PostG folgende Untersagungsverfügung getroffen:

1. Es wird festgestellt, dass die Betroffene entgegen der Aufforderung mit Beschluss vom 28.06.2016 das Produkt „Impulspost“ anbietet, ohne die Entgelte unverzüglich den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG angepasst zu haben.
2. Der Betroffenen wird untersagt, das Produkt „Impulspost“ weiterhin zu nicht an die Maßstäbe des § 20 Abs. 2 PostG angepassten Entgelten zu befördern.
3. Die verlangten Entgelte für das Produkt „Impulspost“
- für das Format Impulspost Standard (bis 50 g) 0,14 €,
- für das Format Impulspost Groß (bis 1.000 g) 0,24 €
werden für unwirksam erklärt.
4. Der Betroffenen gegenüber ergeht folgende Auskunftsanordnung:
a) Bitte benennen Sie die Teilnehmer des Markttests für das Produkt „Impulspost“.
b) Bitte teilen Sie mit, mit welchen dieser Kunden noch weitere Aussendungen (Anzahl, Umfang und zeitliche Planung) geplant sind.
5. Für die Erteilung der Auskunft wird eine Frist bis zum 02.08.2016 gesetzt.
6. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auskunftsanordnung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro angedroht.

BK5-16-012

Verfahrenseinleitung

Entscheidung vom 28.06.2016

Stand: 15.08.2016

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