BK5-19-013 Beschlusskammer 5

PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9

Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens

Mit Beschluss BK5-19/013 vom 12.12.2019 hat die Beschlusskammer 5 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG (1996), § 5 PEntgV, folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die auf Grundlage des Beschlusses über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgaben von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm ab 01.01.2019, Az. BK5-18/003 vom 03.06.2019, beantragten Entgelte und Entgeltermäßigungen für die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden, wie aus der Anlage ersichtlich, genehmigt.

  2. Die einstweilige Anordnung der Entgelte mit Beschluss BK5-19/013 vom 19.06.2019 wird aufgehoben.

  3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.12.2021.

Mit Beschluss BK5-18/003 vom 03.06.2019 hatte die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2019 getroffen.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 hat die Deutsche Post AG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.07.2019 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt. Die beantragten Entgelte wurden zunächst mit Beschluss BK5-19/013 vom 19.06.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zu einer endgültigen Entscheidung für vorläufig anwendbar erklärt. Die vorläufige Entscheidung wurde nun bestätigt.

Anlage
BK5-19-013 Anlage 1 Preise und Konditionen (pdf / 76 KB)

BK5-19/013

Einstweilige Anordnung

Stand:20.12.2019

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