BK5-19-013_einstw. Anordnung Beschlusskammer 5
Einstweilige Anordnung

PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9
Einstweilige Anordnung vom 19.06.2019 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 03.06.2019 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.07.2019 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens

Mit Beschluss BK5-18/003 vom 03.06.2019 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2019 getroffen.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.07.2019 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.

Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5-19/013 vom 19.06.2019 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 Satz 2 PostG, §§ 78 TKG 1996, § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

1. Die Geltung der von der Antragstellerin mit Antrag vom 03.06.2019 (Anlage 1) zur Genehmigung vorgelegten Entgelte und Entgeltermäßigungen wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen angeordnet.

2. Die einstweilige Anordnung gilt ab dem 01.07.2019. Sie gilt maximal bis zum Auslaufen der Maßgrößenentscheidung BK5-18/003 am 31.12.2021.

Anlage
BK5-19-013 Anlage 1 Preise und Konditionen (pdf / 76 KB)



BK5-19-013

Stand:19.06.2019

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