BK5-21-004 Price-Cap-Regulierung
Durchführung eines neuen Maßgrößenverfahrens

PEntgV § 8 Abs. 1
Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und zur Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2022  

Nachfolgend wird die beabsichtigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2022 veröffentlicht.

Die derzeit gültigen Entgelte für die Beförderung von Briefsendungen beruhen auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK5-18/003) vom 03.06.2019 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 sowie dem Beschluss der Beschlusskammer 5 (BK5-19/013) vom 12.12.2019 zur Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens. Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Für den Zeitraum nach der Geltungsdauer hat die Bundesnetzagentur erneut die Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1.000 Gramm festzulegen.

Änderung des Postgesetzes mit Gesetz vom 09.03.2021

Der vorliegende Entscheidungsentwurf berücksichtigt die mit Gesetz vom 09.03.2021 geänderten und am 18.03.2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen des Postgesetzes, die insbesondere die Vorgaben zur Gewinnermittlung und Lastenverrechnung betreffen (BGBl. I S. 324).

Mit der Änderung des Postgesetzes wurde der Kritik des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an diesen Regelungen Rechnung getragen. Das Gericht hatte entschieden, dass die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 892) in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung verankerte Vorgabe zur Bestimmung des dem regulierten Unternehmens zuzubilligenden Gewinnsatzes vom Postgesetz nicht gedeckt ist (Urteil vom 27. Mai 2020 Az. 6 C 1.19).

Um dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zu entsprechen, hat der Gesetzgeber die bislang auf Verordnungsebene verortete Definition der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Vorgabe zur Ermittlung des im Rahmen der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu ermittelnden Gewinnsatzes auf die Ebene des formellen Gesetzes gehoben, § 20 Abs. 2 PostG.

In materieller Hinsicht bleiben die neugefassten Regelungen des Postgesetzes hinsichtlich der Vorgaben zur Gewinnbemessung, auf deren Grundlage die Beschlusskammer die Gewinnmarge im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung festgelegt hatte und künftig festlegen wird, unberührt. Durch die gesetzliche Regelung wird lediglich verdeutlicht, dass der postgesetzliche Effizienzkostenbegriff mit einem – auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung von Gewinnmargen anderer europäischer marktbeherrschender Postunternehmen auf den Briefmärkten – ermittelten Gewinnsatz vereinbar ist. Die von der Beschlusskammer durchgeführte makroökonomische Analyse im Hinblick auf die Vergleichstauglichkeit der einzubeziehenden europäischen Briefmärkte und die hierauf aufbauende – betriebliche Faktoren berücksichtigende – mikroökonomische Analyse zur Beurteilung der strukturellen Besonderheiten der als Vergleichsunternehmen herangezogenen Postunternehmen behalten ebenso ihre Gültigkeit wie die Herleitungsschritte der daraus abgeleiteten Gewinnmarge.

Das BVerwG äußerte obiter dicta zudem Zweifel zum Umfang der Anwendung des Tragfähigkeitsprinzips bei der Festlegung von Maßgrößen für die Entgeltgenehmigungen. Die Beschlusskammer hatte bereits bisher in ständiger Praxis Kosten und Lasten weitest möglich verursachungsgerecht umgelegt. Nachrangig wurden verbleibende Lasten unter Tragfähigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt. Das BVerwG stellte in Frage, ob die Erweiterung des Effizienzkostenmaßstabs durch § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG dazu genutzt werden darf, Kosten aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG, die in keinem Ursachen- oder Zurechnungszusammenhang mit den Dienstleistungen des Price-Cap-Verfahrens stehen, entgelterhöhend in dieses Verfahren einzubeziehen (vgl. BVerwGE vom 27.05.2020, 6 C 1.19, Rn. 62).

Der Gesetzgeber hat bei den in § 20 Abs. 3 PostG neu vorgenommenen Ergänzungen die Praxis der Beschlusskammer im Wesentlichen bestätigt und auf Gesetzesebene verankert. Er hat damit verdeutlicht, an der bisherigen Praxis unter Einbeziehung der Erwägungen des BVerwG festhalten zu wollen.

Die beabsichtigte Entscheidung berücksichtigt neben diesen, aus der Gesetzesänderung resultierenden Vorgaben zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Sach- und Kostenlage.

Zur beabsichtigten Entscheidung kann bis zum 27. Oktober 2021 Stellung genommen werden.

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5-21/004 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn

E-Mail-Adresse: BK5-Postfach@BNetzA.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65

Anlage
BK5-21-004 beabsichtigte Entscheidung Price Cap (pdf / 2 MB)

BK5-21/004

Stand:06.10.2021

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