BK5-24-003 Beschlusskammer 5

Price-Cap-Regulierung

Durchführung eines neuen Maßgrößenverfahrens

§§ 45 Abs. 6 i.V.m. 80 PostG

Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2025 für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 PostG.

Nachfolgend wird die beabsichtigte Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2025 für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 PostG veröffentlicht.

Die derzeit gültigen Entgelte der Betroffenen für die Beförderung von Briefsendungen zum Einzelsendungstarif beruhen auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK5-21/004) vom 23.11.2021 über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und der Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 sowie dem Beschluss der Beschlusskammer 5 (BK5-21/018) [bitte Verlinkung auf den Beschluss einfügen] vom 29.04.2022 zur Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens. Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Änderung des Postgesetzes zum 19.07.2024

Der vorliegende Entscheidungsentwurf berücksichtigt die mit Datum vom 19.07.2024 in Kraft getretenen neuen Regelungen des Postgesetzes (PostModG).

Das PostModG bringt einige Änderungen mit sich. Abweichend vom alten PostG wurden neue Produkte in die Maßgrößenregulierung aufgenommen. Die Entgeltgenehmigungspflicht hängt nicht mehr von der Lizenzpflichtigkeit der Postdienstleistung ab. Das neue Regulierungsregime ist vielmehr universaldienstgeprägt. Neben den Briefdienstleistungen zum Einzelsendungstarif sind nunmehr auch Teilleistungen und Privatkundenpakete (sog. C2X-Pakete, „consumer-to-everyone“) in die Price-Cap-Regulierung aufzunehmen, §§ 40 Abs. 1 i.V.m. 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 PostG. Die Price-Cap-Regulierung ist der Regel-fall, während die Einzelentgeltgenehmigung zukünftig die Ausnahme darstellt. Bei der Korbbildung ist nach der Wettbewerbsintensität der regulierten Produkte zu unterscheiden. Auch bei der Bestimmung des anzuerkennenden Gewinns ist auf neue Regeln abzustellen. Die Lasten-verteilung unterliegt ebenfalls neuen Regeln.

Das neu in das Postgesetz eingeführte Marktanalyseverfahren kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung. Die Marktmachtfeststellung wird vielmehr nach den Übergangsbestimmun-gen des § 112 Abs. 6 und 8 PostG vorgenommen.

Die beabsichtigte Entscheidung berücksichtigt neben den aus der Gesetzesänderung resultierenden Vorgaben zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Sach- und Kostenlage.

Zur beabsichtigten Entscheidung kann bis zum 18. Oktober 2024 Stellung genommen werden.

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5-24/003 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: BK5-Postfach@BNetzA.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65

Anlagen
Beschlussentwurf (pdf / 2 MB)
FAQ (pdf / 235 KB)

BK5-24/003

Stand: 25.09.2024

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