BK5-07-068 Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2008 (Beschlossen am 07.11.2007)
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2008 (Beschlossen am 07.11.2007)
1. Zusammenfassung von Dienstleistungen
Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen der Deutschen Post AG werden entsprechend § 1 Abs. 2 PEntgV in einem Dienstleistungskorb zusammengefasst. Dies ist nunmehr möglich, da das im Wege der ex-ante Genehmigung zu regulierende Dienstleistungsportfolio ab 2008 aufgrund der Regelung des § 19 Satz 2 PostG eingeschränkt wird.
Die Genehmigung genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen, die nicht vom Price-Cap-Verfahren erfasst sind, erfolgt im Wege der Einzelgenehmigung.
2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung
Neue Dienstleistungen der Deutschen Post AG können in die Price-Cap-Regulierung nur dann aufgenommen werden, wenn im jeweils relevanten Referenzzeitraum mindestens während des letzten halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.
3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung
Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist grundsätzlich möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind insoweit keine Entgeltmaßnahmen erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt werden.
Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil an der Erfüllung der Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.
4. Ausgangsentgeltniveau
Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Entgelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am 31.12.2007 von der Betroffenen auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhobenen Entgelte werden die Absatzmengen des Referenzjahres 2006 (vgl. Punkt 11) verwendet.
5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) des regulierten Unternehmens wird wie folgt vorgegeben: Für die Jahre 2008 bis 2011 wird eine erwartete Produktivitätsfortschrittsrate von jeweils 1,8% festgelegt. Bei der Festlegung der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate wurde gemäß § 4 Abs. 3 PEntgV das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie gemäß § 4 Abs. 4 PEntgV die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb berücksichtigt.
6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie17, Reihe 7). Als Werte des Referenzindexes werden jeweils die Jahreswerte für den Referenzzeitraum (vgl. Punkt 11) verwendet.
7. Nebenbedingungen
- Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen nicht missbräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein.
- Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und des Kilopreisanteils geändert werden, es sei denn, die Auswirkungen der Entgeltänderung können rechnerisch nachgewiesen werden.
- Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht finden die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes Anwendung.
- Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vorgelegten Leistungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behandelt.
8. Geltungsdauer
Die Bestimmungen für die Price-Cap-Regulierung werden grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt. Dieser Zeitraum wird in vier Price-Cap-Perioden mit einer Länge von je einem Jahr unterteilt. Signifikante Änderungen der zu erwartenden Wettbewerbsintensität können eine Anpassung der Price-Cap-Bestimmungen erforderlich machen.
9. Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen
Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, jederzeit Genehmigungsanträge zu stellen, wird jeweils rechtzeitig geprüft, ob zum 1. Januar 2009, zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 Entgeltänderungen nach den Price-Cap-Bestimmungen erforderlich werden. Sofern sich bei diesen Überprüfungen die Notwendigkeit von Entgeltänderungen ergibt, sind diese jeweils zum 1. Januar des betreffenden Jahres umzusetzen. Wenn festgestellt wird, dass Entgeltänderungen erforderlich sind, hat das betroffene Unternehmen spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres alle relevanten Informationen - insbesondere Mengen und Umsatzzahlen des jeweiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner Dienstleistungen in einer Weise darzustellen, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschiedenen Dienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Entgeltstrukturen so auszuweisen sind, dass eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann.
10. Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume
Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem Umfang genutzte Entgelterhöhungsmöglichkeiten als auch durch übererfüllte Senkungsvorgaben entstehen. Diese Entgeltspielräume können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertragen werden. Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit zugelassen, als diese nicht missbräuchlich genutzt werden.
11. Referenzzeiträume für die Gewichtung
Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2008 ist das Jahr 2006. Für die Folgeperioden gelten als Referenzzeiträume dementsprechend das Jahr 2007 für die Price-Cap-Periode 2009, das Jahr 2008 für die Price-Cap-Periode 2010 sowie das Jahr 2009 für die Price-Cap-Periode 2011.
12. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)
Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung erfüllt ist:
mit
t Periode für die ein Tarif genehmigt werden soll
t-1 Periode mit den aktuellen Tarifen
t-2 Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
i Index für eine bestimmte Dienstleistung in einem Korb, i = 1....n
n Anzahl der Dienstleistungen in dem spezifischen Korb
pi,t Entgelt pro Stück der Dienstleistung i in der Periode t
pi,t-1 Entgelt pro Stück der Dienstleistung i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
qi,t-2 Absatzmenge der Dienstleistung i in der Referenzperiode t-2
Xt zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
It-2 gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenzperiode ?
t Faktor, der ungenutzte Entgeltspielräume aus früheren Perioden („Carry-Over“) sowie
- für das Jahr 2008 einen Anteil zur Anpassung von Entgelten in Höhe von 0,1 Prozent widerspiegelt.
BK5b-07-0068
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BK5-07-0068_Download_BF (pdf, 1 MB)
Stand: 02.02.2017