BK5-08-066 Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Die Aufgaben der Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen umfassen die Preisregulierung, Netzzugangsregulierung sowie die besondere Missbrauchsaufsicht der Postmärkte.
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9
Beschluss vom 13.10.2008 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 22.09.2008 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.09 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. 17/2007 vom 29.8.2007 wurde in Mitteilung Nr. 626/2007 die beabsichtigte Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2008 nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-08-066 vom 13.10.2008 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2009 getroffen.
Mit Schreiben vom 22.09.2008 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2009 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 am 13.10.08 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 74 ff TKG a. F., § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:
- Die von der Antragstellerin am 22.09.08 zur Genehmigung vorgelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich genehmigt.
- Die Genehmigung wird bis zum 31.12.09 befristet.
BK5-08-066
Preise und Konditionen 2009 (pdf / 104 KB)
Stand: 18.11.2015