BK6-13-049

Beschlusskammer 6

Einleitung eines Festlegungsverfahrens gem §27 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Nr. 5 StromNZV sowie § 61 Abs. 1b Nr. 2 a-c EEG, energetische und bilanzielle Abwicklung von Einspeisemanagementmaßnahmen bei EEG-Anlagen.

Die Zahl der Engpassmanagementmaßnahmen zur Erhaltung der Systemsicherheit in den Netzen steigt kontinuierlich. Hiervon sind in erheblichem Maße auch erneuerbare Energien Anlagen im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 11 EEG betroffen. EE-Anlagen werden nach den derzeitigen Regularien zum Teil von den Übertragungsnetzbetreibern und zum Teil von Direktvermarktern vermarktet. Jenseits der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die Reihenfolge von markt-, netzbezogenen sowie Anpassungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG und § 11 EEG fehlen zur bilanziellen und energetischen Abwicklung der abgeregelten Energiemengen derzeit klaren Regelungen. Insbesondere ist nicht festgelegt, ob die im Rahmen des Einspeisemanagements abgeregelten Mengen aus EEG-Anlagen anderweitig beschafft werden (sollen) (z.B. Über durch die Bilanzkreisverantwortlichen oder vergleichbar einer Redispatchmaßnahme durch Hochfahren anderer Erzeugung durch die ÜNB) oder als Bilanzkreisabweichung des jeweils Bilanzkreisverantwortlichen über die Regelenergie ausgeglichen werden sollen. Ungeregelt ist auch, ob und wie die ggf. in den Bilanzkreisen auflaufenden Differenzen aufgrund einer Einspeisemanagementmaßnahme energetisch oder finanziell ausgeglichen werden. Dies gilt in gleichem Maße für Anpassungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG.

Ungeklärt ist derzeit ferner, wie mit Einspeisemanagementmaßnahmen, die von den VNB initiiert und durchgeführt werden, umzugehen ist. Hier haben derzeit weder die Übertragungsnetzbetreiber als Systemführer noch die für die Vermarktung zuständigen BKV (ÜNB für Anlagen in der festen Einspeisevergütung und Direktvermarkter) ausreichende Informationen über die Maßnahmen, noch existieren etablierte Strukturen um geordnete energetische oder bilanzielle Maßnahmen durchführen zu können.

Insgesamt bedarf es im Kontext der Einspeisemanagementmaßnahmen darüber hinaus klarer Festlegungen zu Informationspflichten von ÜNB, VNB und BKV zur Realisierung einer sachgemäßen Abwicklung von Einspeisemanagementmaßnahmen.

Zur Untersuchung und Klärung dieser Fragen eröffnet die Beschlusskammer 6 ein Verfahren zur Festlegung der energetischen und bilanziellen Behandlung von Engpassmanagementmaßnahmen im Rahmen der §§ 13 Abs. 1 und 2 EnWG, 11, 12 EEG.

Stand: 13.05.2013

Mastodon