Be­schluss­kam­mer 6 und Be­schluss­kam­mer 7

Az.: BK6-16-200 und Az.: BK7-16-142  

                                                      

20. Dezember 2016

Festlegungen im Verwaltungsverfahren zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 20.12.2016 ihre Festlegungen zur Anpassung der elektronischen Marktkommunikation im Strom- und Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen. Sie schaffen damit alle erforderlichen Voraussetzungen, damit nach Ablauf der im Markt notwendigen IT-Umstellungsarbeiten rechtzeitig die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen mit den dafür notwendigen Marktprozessen massengeschäftstauglich unterstützt wird. Die getroffenen Regelungen werden überwiegend zum 01.10.2017 wirksam.

Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Es führt mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfangreiche neue Vorgaben zum Einsatz von Messtechnik im deutschen Energiemarkt und zur Kommunikation von Messwerten zwischen den Marktakteuren ein. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wirken sich umfangreich auf die gesetzlichen Grundlagen aus, die der heute praktizierten elektronischen Marktkommunikation (Lieferantenwechsel, Messstellenbetreiberwechsel, Bilanzierung Strom etc.) zugrunde liegen. Da das Gesetz bereits im Regierungsentwurf keinerlei Übergangsfristen vorsah, zugleich aber bereits in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit dem Einbau erster Smart-Meter nach dem neuen Rechtsregime zu rechnen ist, war die Bundesnetzagentur bereits vor einem Jahr gemeinsam mit den Verbänden BDEW und VKU in die Erarbeitung von Entwürfen zur Anpassung aller betroffenen Festlegungen eingetreten, um alle Grundfunktionalitäten der neuen Messtechnik auch in der Marktkommunikation rechtzeitig und in angemessener Weise zu unterstützen. Die Ergebnisse der Verbände, die sich insbesondere auf die neuen Rechtsvorgaben für das umfassende Smart Meter Rollout im Stromsektor fokussierten, wurden im September 2016 im Rahmen des hiesigen Festlegungsverfahrens zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Die nun getroffene Festlegung führt ein so genanntes "Interimsmodell" für die elektronische Marktkommunikation ein. Dabei wird für einen Übergangszeitraum vom 01.10.2017 bis voraussichtlich 01.10.2019 angeordnet, dass die Aufbereitung und Verteilung von Messwerten aus intelligenten Messsystemen nach MsbG zunächst in den bislang üblichen Bahnen verläuft, das heißt über den örtlichen Verteilnetzbetreiber organisiert wird. Das MsbG, das ansonsten für die Zukunft den Ansatz künftiger Verteilung von Messwerten direkt aus den jeweiligen Smart-Metern vorsieht ("sternförmige Verteilung"), gewährt die Möglichkeit dieser befristeten Ausnahme mittels einer entsprechenden Festlegungsbefugnis, von der hier Gebrauch gemacht wird. Nur auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass es kurzfristig (bis Oktober 2017) zu den erforderlichen Mindestanpassungen aller IT-Systeme der Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber bundesweit kommen kann.  Ein maßgebliches Kriterium bei der Ausgestaltung der vorliegenden Festlegungen liegt für die Beschlusskammern in der Gewährleistung einer möglichst hohen Prozesshomogenität zwischen den Regelungen für den Strom- und denen für den Gassektor. Die Prozesse der beiden Festlegungen wurden daher in den Grenzen des rechtlich Möglichen deckungsgleich ausgestaltet.  Hinsichtlich der Wechselprozesse im Messwesen für den Gassektor hat die Beschlusskammer 7 die bislang geltende Regelung aufgehoben. Von einer neuen Festlegung für den Gassektor im Interimsmodell wurde abgesehen, um den Marktbeteiligten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Implementierung des bislang inhaltlich und zeitlich primär auf den Stromsektor zugeschnittenen Regelungsrahmens zu gewähren. Die Beschlusskammer 7 hat die Änderung der GeLi Gas in der Form einer Änderungsfestlegung erlassen. Die vorgenommenen Änderungen sind in der Anlage 1 zur vorliegenden Entscheidung im Wege des Änderungsmodus kenntlich gemacht. Um die endgültige Fassung der GeLi Gas, die sie durch die vorliegende Änderung erlangt, einfacher darstellen zu können, hat die Beschlusskammer zusätzlich eine konsolidierte Lesefassung der Prozesse erstellt. Diese bildet den Stand der ab dem 01.10.2017 anzuwendenden Prozesse ab.

Die Vorbereitung der Umstellung der gesamten Marktkommunikation auf die sternförmige Verteilung im Sinne eines so genannten "Zielmodells" wird sodann einem weiteren umfangreichen Festlegungsverfahren vorbehalten bleiben, deren Vorbereitungsarbeiten bereits unmittelbar zu Beginn des kommenden Jahres starten werden.

Nachfolgend können die Beschlüsse nebst Anlagen abgerufen werden. Die Veröffentlichung erfolgt zustellungshalber.

Strom:

BK6-16-200 Beschluss vom 20.12.2016 (pdf / 231 KB)

BK6-16-200 Anlage 1 GPKE (pdf / 3 MB) (Anlage ausgetauscht gemäß Mitteilung Nr. 1 vom 19.01.2017)

BK6-16-200 Anlage 2 WiM (pdf / 3 MB) (Anlage ausgetauscht gemäß Mitteilung Nr. 1 vom 19.01.2017)

BK6-16-200 Anlage 3 MPES (pdf / 2 MB) (Anlage ausgetauscht gemäß Mitteilung Nr. 2 vom 02.05.2017)

BK6-16-200 Anlage 4 (xlsx / 24 KB) (Anlage ausgetauscht gemäß Mitteilung Nr. 3 vom 12.10.2021)

BK6-16-200 Anlage 5 EDI Übertragungsweg (pdf / 568 KB)

Gas:

BK7-16-142 Beschluss vom 20.12.2016 (pdf / 258 KB)

BK7-16-142 Anlage 1 (pdf / 2 MB)

BK7-16-142 Anlage 2 (pdf / 486 KB)

BK7-16-142 GeLi Gas Lesefassung (pdf / 1 MB)

Stand: 19.01.2017

Mastodon