Be­schluss­kam­mer 6 und Be­schluss­kam­mer 7

Az.: BK6-16-200 und Az.: BK7-16-142  

                                                      

12. September 2016

Eröffnung eines Festlegungsverfahrens zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

  1. Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (BGBl. I, S. 2034) in Kraft getreten. Es setzt in Artikel 1 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft, das umfangreiche Vorgaben zum Einsatz von Messtechnik im deutschen Energiemarkt und zur Kommunikation der Messwerte zwischen den Marktakteuren trifft. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wirken sich umfangreich auch auf die gesetzlichen Grundlagen aus, die der heute praktizierten elektronischen Marktkommunikation zugrunde liegen.

    Auf Anregung der Bundesnetzagentur waren die Verbände BDEW und VKU bereits zum Jahresbeginn 2016 in die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung der geltenden Festlegungen im Sinne eines „Interimsmodells“ eingetreten. Dieses Modell soll sicherstellen, dass neu einzusetzende Messtechnik, insbesondere intelligente Messsysteme, bereits ab Herbst 2017 in den wesentlichen Grundfunktionalitäten in die elektronische Marktkommunikation eingebunden werden können.

    Die von der Arbeitsgruppe erstellten Ergebnisse sind in insgesamt drei Marktkommunikationsforen jeweils zwischen betroffenen Verbänden, dem BSI sowie der Bundesnetzagentur intensiv diskutiert worden. Auf Basis der so gefundenen Grundlagen haben BDEW und VKU im Anschluss konkrete Textänderungsvorschläge zur Anpassung der geltenden Marktkommunikationsfestlegungen im Strom- und Gasbereich an die Bundesnetzagentur übersandt.


  2. Am heutigen Tag haben die Beschlusskammern 6 und 7 Festlegungsverfahren zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation eröffnet. Sie stellen zugleich die nachfolgenden Dokumente zur öffentlichen Konsultation:

    BK6 (Strom):
    BDEW/VKU-Positionspapier „Änderungsvorschläge BNetzA-Festlegung GPKE" (pdf / 3 MB)
    BDEW/VKU-Positionspapier „Änderungsvorschläge BNetzA-Festlegung WiM" (pdf / 4 MB)
    BDEW/VKU-Positionspapier „Änderungsvorschläge BNetzA-Festlegung MPES" (pdf / 3 MB)
    Diskussionspapier zum Umgang mit Messwerten im Fehlerfall (pdf / 315 KB)

    BK7 (Gas):
    BDEW/VKU-Positionspapier „Änderungsvorschläge BNetzA-Festlegung GeLi Gas" (pdf / 3 MB)
    BDEW/VKU-Positionspapier „Änderungsvorschläge BNetzA-Festlegung WiM" (pdf / 4 MB)

    Spartenübergreifende Dokumente:
    BDEW/VKU: „Side-Letter zu den Formulierungsvorschlägen“ (pdf / 249 KB)
    „BDEW-Position zu rückwirkenden Ein- und Auszügen im Rahmen der Bilanzierung im deutschen Strom- und Gasmarkt" (pdf / 489 KB)

    Anlässlich dieses Festlegungsverfahrens stellt die Beschlusskammer 6 darüber hinaus folgende Dokumente zur öffentlichen Konsultation, die sich mit der Netzzugangsgewährung für Unterzähler in einer Kundenanlage befassen:

    Prozessvorschlag der Bundesnetzagentur zu Formaten und Fristen für die Netzzugangsabwicklung in Kundenanlagen (pdf / 146 KB)
    Excel-Formular zum Prozessvorschlag „Netzzugangsabwicklung in Kundenanlagen“ (xlsx / 40 KB)
    (abgeleitet aus einem Musterformular der Verbände VfW, BKWK und ASEW)

    Zugleich geben die Beschlusskammern nachfolgende Hinweise zum Festlegungsverfahren:

    • Aufgrund des knappen Zeitraums, der für die Festlegungsverfahren zur Verfügung steht, behalten sich die Kammern grundsätzlich vor, den Umfang der festzulegenden Änderungen auf dasjenige Mindestmaß zu reduzieren, welches für die Einführung des Interimsmodells erforderlich ist. Dies betrifft neben inhaltlich über das MsbG hinausgehenden Vorschlägen auch rein redaktionelle Änderungsvorschlage (geänderte Begrifflichkeiten). Weitergehende Änderungen können bei den Anpassungen der Festlegungen an das Zielmodell zu einem späteren Zeitpunkt ggf. berücksichtigt werden.

    • Soweit in den zur Konsultation gestellten BDEW/VKU-Dokumenten noch nachträgliche Ergänzungen / Erweiterungen durch die Bundesnetzagentur vorgenommen worden sind, so wurden diese entsprechend gekennzeichnet.

    • Die Kammern erbitten insbesondere auch Stellungnahmen zu den in den Konsultationsdokumenten vorgesehenen Änderungen zur Abschaffung rückwirkender Ein-/Auszüge. Gegenüber den Kammern hatten in der Vergangenheit zahlreiche Verteilnetzbetreiber für eine Abschaffung plädiert. Es wird um entsprechende Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen BDEW-Stellungnahme gebeten.

  3. Die Abgabe der Konsultationsbeiträge ist möglich bis


    Mittwoch, 12. Oktober 2016 (Eingang hier mit Anlagen).


    Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an messwesen@bnetza.de. Anlagen zur E-Mail werden erbeten als Word-Format (.DOC) oder als PDF mit kopierbarem Text.

  4. Aufgrund einiger Anfragen weist die Bundesnetzagentur bezüglich der weiteren Anwendbarkeit der geltenden Festlegung WiM auf folgendes hin:

    Die Gültigkeit der derzeit geltenden WiM-Festlegung wird durch das am 02.09.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende grundsätzlich nicht berührt. Auch in diesem Gesetz finden sich Festlegungsermächtigungen, die denjenigen der bisherigen MessZV entsprechen. Der WiM-Festlegung ist somit nicht die rechtliche Grundlage entzogen.

    Bei der weiteren Anwendung der WiM-Festlegung ist zugleich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem neuen MsbG keine gesonderte MDL-Marktrolle mehr existiert. Ein Auseinanderfallen der Rollen MSB und MDL ist somit nicht mehr zulässig. Bei allen Zählpunkten, bei denen derzeit noch unterschiedliche Marktakteure für die Rollen MSB bzw. MDL zugewiesen sind, ist dieser Zustand unverzüglich zu beenden. Dies bedeutet aus Sicht der Kammern nicht automatisch, dass die WiM-Prozesse „Beginn Messung“ und „Ende Messung“ nicht mehr anwendbar sind. Denn insbesondere zur Angleichung eines noch gesondert agierenden MDL an die Identität des bereits zugeordneten MSB kann die weitere Anwendbarkeit dieser Prozesse erforderlich sein. Eine Neuvergabe von Marktcodes für die Marktrolle MDL dürfte dagegen nur insoweit zulässig sein, als entweder derselbe Marktakteur zugleich einen neuen MSB- und MDL-Code beantragt oder bei gesonderter Beantragung eines MDL-Codes bereits ein MSB-Code existiert, der auf das selbe Unternehmen ausgestellt ist.

  5. Die Beschlusskammern beabsichtigen ferner die Normierung der notwendigen Standardverträge (§§ 9, 10 MsbG) sowohl für den Strom- als auch für den Gassektor vorzunehmen. Hierzu wurden die Verbände BDEW und VKU gebeten, aus ihrer Sicht geeignete Entwürfe vorzulegen. Diese werden die Beschlusskammern zu einem späteren Zeitpunkt zur öffentlichen Konsultation stellen.

Stand:  12.09.2016

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