BK6-17-032b Genehmigung des Vorschlages der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) der Kapazitätsberechnungsregion CORE für die gebotszonengrenzenspezifischen Anforderungen an die harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO)

Die Bundesnetzagentur hat den Vorschlag der ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion CORE für die gebotszonengrenzenspezifischen Anforderungen an die harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 (FCA-VO) mit Datum vom 19.10.2017 genehmigt.

Die gebotszonengrenzenspezifischen Regeln nach Art. 52 Abs. 3 FCA-VO sind ein Anhang zu dem am 02.10.2017 von ACER genehmigten Vorschlag aller ÜNB für harmonisierte Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte (HAR) – siehe BK6-17-032 (unter abgeschlossene Verfahren).

Beschluss vom 19.10.2017 (pdf / 515 KB)

Stand:02.11.2017

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