BK6-18-004-Abrechnung Teilgenehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter betreffend die Abrechnung mit den Regelreserveanbietern


In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a EB-Verordnung für die Modalitäten für Regelreserveanbieter hat die Beschlusskammer 6 am 01.10.2020 gegenüber den regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB eine Entscheidung durch Teilgenehmigung getroffen. Die Teilgenehmigung betrifft diejenigen Regelungen in den Modalitäten für Regelreserveanbieter, die für die Abrechnung mit den Regelreserveanbietern notwendig sind.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 19/2020 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Beschluss vom 01.10.2020 (pdf / 1 MB)

Stand:06.10.2020

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