BK6-18-004-F2 Genehmigung des Antrags gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) auf Freistellung von der Pflicht Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR) innerhalb des geografischen Gebiets, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten


In dem Genehmigungsverfahren zum Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Art. 34 Abs. 1 EB-Verordnung, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR) innerhalb der vier deutschen Regelzonen zu gestatten, hat die Beschlusskammer 6 am 13.12.2018 eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 02/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:

Stand:16.01.2019

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