BK6-18-004-RAM Teilgenehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Modalitäten für Regelreserveanbieter betreffend die Einführung eines nationalen Regelarbeitsmarktes sowie die Ausnahmen von Veröffentlichungspflichten

 
In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a EB-Verordnung  für die Modalitäten für Regelreserveanbieter sowie die Ausnahmen von Veröffentlichungspflichten hat die Beschlusskammer 6 am 02.10.2019 gegenüber den regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB eine Entscheidung durch Teilgenehmigung getroffen. Die Teilgenehmigung betrifft diejenigen Regelungen in den Modalitäten für Regelreserveanbieter, die sich auf die Einführung eines nationalen Regelarbeitsmarkts sowie die Ausnahmen von Veröffentlichungspflichtenbeziehen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 20/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:

Stand:08.10.2019

Mastodon