BK6-18-004-RAM-Frist Ablehnung des Antrags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Änderung des Umsetzungszeitraums für die Einführung eines nationalen Regelarbeitsmarktes, BK6-18-004-RAM-Frist


In dem Verfahren betreffend den Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB gemäß Art. 6 Abs. 3 EB-Verordnung zur Änderung des Umsetzungszeitraums für die Einführung eines nationalen Regelarbeitsmarktes gemäß des Beschlusses BK6-18-004-RAM vom 02.10.2019 hat die Beschlusskammer 6 den Antrag am 03.09.2020 abgelehnt.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 17/2020 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:

Beschluss vom 03.09.2020 (pdf / 188 KB)

Änderungsantrag vom 30.04.2020 (pdf / 223 KB)

Stand:15.09.2020

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