BK6-18-006 Genehmigung des Antrags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), basierend auf dem geänderten Vorschlag der ÜNB der internationalen Frequenzhaltungsreserve-Kooperation gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Frequenzhaltungsreserve


In dem Genehmigungsverfahren zum Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB zu den Auktionsbedingungen für Frequenzhaltungsreserve (FCR, Synonym für Primärregelleistung), basierend auf dem geänderten Vorschlag der ÜNB der internationalen Frequenzhaltungsreserve-Kooperation gemäß Art. 33 Abs. 1 EB-Verordnung für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Frequenzhaltungsreserve, hat die Beschlusskammer 6 am 13.12.2018 eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 02/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Berichtigung des Beschlusses BK6-18-006
Die Beschlusskammer hat eine im Beschluss BK6-18-006 vom 13.12.2018 enthaltene offenbare Unrichtigkeit gemäß § 42 VwVfG berichtigt:
Das Datum „01.07.2020“ auf Seite 7, 2. Absatz, des genannten Beschlusses ist fehlerhaft. Richtig heißt es „01.07.2019“.

Anlage:

Stand:25.01.2019

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