BK6-18-019 und BK6-18-020

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VI-3 Kart 806/18 [V]) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 11.07.2018, zugestellt am 12.07.2018, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 25.06.2018 eingelegten Beschwerden gegen die Tenorziffer 2 der Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 08.05.2018 (BK6-18-019 und BK6-18-020) wird mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 15.10.2018 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Stand: 13.07.2018

Mastodon