Be­schluss­kam­mer 6

Az.: BK6-18-032

06.05.2019

OLG Düsseldorf weist Eilanträge von 15 Stadtwerken gegen die Festlegung „MaKo 2020“ zurück

In den gegen die Festlegung BK6-18-032 („Marktkommunikation 2020“) vor dem OLG Düsseldorf anhängigen Beschwerdeverfahren der

  • Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Az.: VI-3 Kart 710 / 19 [V])
  • Kreiswerke Main-Kinzig GmbH (Az.: VI-3 Kart 711 / 19 [V])
  • Technische Werke Naumburg GmbH (Az.: VI-3 Kart 712 / 19 [V])
  • Stadtwerke Amberg Versorgungs GmbH (Az.: VI-3 Kart 713 / 19 [V])
  • DIGImeto GmbH & Co. KG (Az.: VI-3 Kart 714 / 19 [V])
  • Stadtwerke Schramberg GmbH&Co.KG (Az.: VI-3 Kart 715 / 19 [V])
  • Stadtwerke Ettlingen Netz GmbH (Az.: VI-3 Kart 716 / 19 [V])
  • Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH (Az.: VI-3 Kart 717 / 19 [V])
  • KNS-Kommunale Netzgesellschaft Südwest mbH (Az.: VI-3 Kart 718 / 19 [V])
  • Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH (Az.: VI-3 Kart 719 / 19 [V])
  • Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (Az.: VI-3 Kart 720 / 19 [V])
  • Stadtwerke Nettetal GmbH (Az.: VI-3 Kart 721 / 19 [V])
  • Stadtwerke Bochum Netz GmbH (Az.: VI-3 Kart 722 / 19 [V])
  • Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (Az.: VI-3 Kart 723 / 19 [V])
  • SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH (Az.: VI-3 Kart 724 / 19 [V])

hat das Gericht mit Beschluss vom 29.04.2019 im einstweiligen Rechtsschutz die von allen Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.

Alle nach der Festlegung umsetzungsverpflichteten Marktakteure sind somit – ungeachtet des noch andauernden Hauptsacheverfahrens – uneingeschränkt verpflichtet, die Vorgaben der Festlegung zum vorgegebenen Stichtag 01.12.2019 umzusetzen.

Zur Begründung des Eilantrages hatten die Antragstellerinnen im Wesentlichen ausgeführt, die Festlegung der Bundesnetzagentur halte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 60 Abs. 2 MsbG. Auf dieser Grundlage sei die Behörde nicht befugt gewesen, über den 31.12.2019 hinaus die Aufbereitung und Übermittlung von Messwerten in den Backend-IT-Systemen der Messstellenbetreiber anzuordnen. Die Formulierung „soll“ in § 60 Abs. 2 Satz 1 MsbG könne insofern nicht als dauerhafte und generelle Berechtigung zur Schaffung einer Ausnahme von der dezentralen sternförmigen Messwertverteilung aus dem iMS verstanden werden, sondern sei außergewöhnlichen und atypischen Konstellationen vorbehalten.

In diesem Zusammenhang sei es nicht Aufgabe der Bundesnetzagentur gewesen, die zeitliche Lücke zwischen Interimsmodell und G2-Geräten durch eine weitere Festlegung zu schließen, um „die Einführung von nicht gesetzeskonformen G1-Gateways zu stützen“, sondern dies hätte ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt.

Das OLG Düsseldorf hat hierzu in seinen Entscheidungen klargestellt, dass im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der angegriffenen Festlegung getroffenen Vorgabe bestehen.

Zwar müssen die Antragstellerinnen bei Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ihre IT-Anwendungen erweitern, auf die neuen Marktkommunikationsprozesse anpassen und ihre Mitarbeiter schulen. Hieraus resultiere aber keine schwere und unzumutbare, nicht mehr umkehrbare Grundrechtsverletzung, die die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich mache. Das Interesse der Antragstellerinnen an einer unveränderten Fortsetzung ihrer Geschäftsabläufe sei nicht grundrechtlich geschützt.

Die Vorgabe zur Aufbereitung der Messwerte im Backend-IT-System des Messstellenbetreibers sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 75 Nr. 4 i.V.m. § 60 Abs. 2 S.1 MsbG gedeckt. Diese ermögliche auch Vorgaben zu der Frage, wie und von wem die Messwertaufbereitung und -verteilung vorzunehmen ist, bis intelligente Messsysteme am Markt vorhanden und eingebaut sind, die eine sternförmige Marktkommunikation beherrschen. Eine solch verstandene Festlegungskompetenz sei für das Funktionieren der geplanten weitreichenden Digitalisierung des Messwesens auch unabdingbar.
Da das Interimsmodell zum 31.12.2019 auslaufe und die zu einer sternförmigen Marktkommunikation fähigen intelligenten Messsysteme der 2. Generation erst im Jahr 2022 einsatzfähig sein würden, sei es zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Standards notwendig, eine andere Stelle als das SMGW mit der Datenaufbereitung und -verteilung zu beauftragen und konkrete Marktkommunikationsprozesse festzulegen. Die von der Bundesnetzagentur getroffene Entscheidung, diese Aufgabe dem Backend-IT-System des Messstellenbetreibers zuzuweisen, sei nicht zu beanstanden und entspreche der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 MsbG.

Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastungen, die mit der Maßnahme einhergingen, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stünden. Die Festlegung sichere im Interesse der Allgemeinheit das Bestehen einheitlicher bundesweiter Bedingungen für den Messstellenbetrieb. Die Belastungen der Antragstellerinnen stünden zu diesem hohen öffentlichen Interesse nicht außer Verhältnis.

Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Vollziehung der angegriffenen Vorgaben für die Antragstellerinnen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die vorzunehmenden Prozessanpassungen ließen sich jederzeit wieder rückgängig machen. Dass die sofortige Umsetzung der angeordneten Maßnahme mit Aufwand und Kosten verbunden sei, entspreche dem Wesen der vom Gesetzgeber angeordneten sofortigen Vollziehung und habe keine unbillige Härte zur Folge.


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