Be­schluss­kam­mer 6

Festlegung zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende („MaKo 2020“)

Az.: BK6-18-032 

19.09.2019

Mitteilung Nr. 4:

Ausgestaltung der Kommunikation des Netzbetreibers mit dem Markt bei erzeugenden Marktlokationen ohne Direktvermarktung

Im Zuge der Umsetzung der Festlegung MaKo 2020 ist an die Beschlusskammer die Frage herangetragen worden, wie und in welcher Marktrolle Netzbetreiber künftig in solchen Prozesssituationen elektronisch zu kommunizieren haben, in denen es um erzeugende Marktlokationen geht, die aus rechtlichen Gründen keinem Lieferanten (Einspeisung) zugeordnet werden müssen. Dies betrifft namentlich EEG-Marktlokationen, die sich nicht in der Direktvermarktung befinden oder KWKG-Marktlokationen, deren Energie durch das Unternehmen Netzbetreiber vermarktet wird.

Für diese Konstellationen wurde die Frage gestellt, wie das Unternehmen Netzbetreiber diejenigen in der Marktkommunikation beschriebenen Prozessschritte durchzuführen hat, bei denen die jeweilige Prozessbeschreibung die Kommunikation in der Rolle LF vorschreibt.

Die Beschlusskammer ist der Auffassung, dass es sich bei einer am Marktrollenmodell orientierten Betrachtung eindeutig um die Wahrnehmung der Marktrolle „Lieferant“ handelt. Denn das Unternehmen Netzbetreiber ist in den betreffenden Konstellationen kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung für die Abnahme von Energie erzeugender Marktlokationen verantwortlich. Aus diesem Grund ist das Unternehmen Netzbetreiber bei erzeugenden Marktlokationen der oben genannten Art verpflichtet, die in der beigefügten Liste genannten Prozessschritte der MaKo 2020 in der Marktrolle LF durchzuführen.

Es wird um Beachtung im Zuge der Umsetzung der Festlegung gebeten.

Anlage:
Übersicht der betroffenen Prozessschritte der MaKo 2020 (pdf / 290 KB)

- Ende der Mitteilung -

Mastodon