Be­schluss­kam­mer 6

Festlegung zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende („MaKo 2020“)

Az.: BK6-18-032 

01.10.2019

Mitteilung Nr. 5:

Zuständigkeit für die Bildung rechnerisch abgegrenzter Werte zum Zweck der Netznutzungsabrechnung des Netzbetreibers

Im Zuge der Umsetzung der Festlegung MaKo 2020 ist die Frage an die Bundesnetzagentur gerichtet worden, welche Marktrolle ab dem 01.12.2019 die Zuständigkeit dafür innehat, zum Zweck der Durchführung der Netznutzungsabrechnung des Netzbetreibers die Energiemenge eines Zeitraums rechnerisch auf zwei Teilzeiträume aufzuteilen.

Die Frage hat Relevanz für die Abrechnung der Netznutzung durch den Netzbetreiber bei Kunden mit reiner Arbeitsmessung. In vielen Fällen liegt dem Netzbetreiber für den maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung eines Netzentgeltes (typischerweise der 01.01. eines Jahres) kein tagesscharf ausgelesener Messwert des Kunden vor. Unter der Geltung des Interimsmodells erfolgt derzeit die rechnerische Abgrenzung durch den Netzbetreiber selbst.

Mit der Marktkommunikation 2020 wird hingegen die in § 60 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) angeordnete Aufgabenzuweisung umgesetzt, wonach künftig allein der Messstellenbetreiber verpflichtet ist, Messwerte zu erheben, aufzubereiten und an alle berechtigten Marktakteure zu verteilen.

Aus Sicht der Beschlusskammer umfasst die Aufgabe der „Messwertaufbereitung“ nicht nur die Fallgruppen der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, sondern auch den hier einschlägigen Fall der Erzeugung eines Wertes durch rechnerische Aufteilung der ermittelten Arbeitsmenge eines Zeitraums auf zwei Teilzeiträume. Denn aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 1 MsbG („insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis des Begriffs der Messwertaufbereitung ausgegangen ist, der über die beiden explizit genannten Anwendungsfälle hinausgeht.

Die gesetzlich angeordnete umfassende Verankerung der Messwertzuständigkeit beim Messstellenbetreiber stellt ersichtlich darauf ab, diesen zum Letztverantwortlichen für die Erzeugung von Messwerten für alle folgenden energiewirtschaftlichen Abrechnungsvorgänge zu machen (vgl. S. 14 d. Beschlussbegründung). Dies ergibt sich auch aus der insoweit unmissverständlichen Vorgabe in Ziffer 2.2.2. der WiM-Prozessbeschreibung (Anlage 2 zur Festlegung BK6-18-032):

„Unabhängig von der Erhebung sind Werte, die für Netzentgeltabrechnung, Mehr-/ Mindermengenabrechnung, Bilanzkreisabrechnung Verwendung finden, durch den MSB sowohl auf der Ebene der Messlokation, als auch auf der Ebene der Marktlokation aufzubereiten.“

Der Anwendungsfall ist zudem auch vergleichbar mit der rechnerischen Erzeugung der Werte einer Marktlokation aus den Eingangswerten mehrerer Messlokationen, die ebenfalls in der Festlegung der Marktrolle Messstellenbetreiber zugeordnet ist.

Die Beschlusskammer bittet um entsprechende Berücksichtigung für die Umsetzung der Festlegung MaKo 2020.

- Ende der Mitteilung -

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