Be­schluss­kam­mer 6

Festlegung zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende („MaKo 2020“)

Az.: BK6-18-032

28.01.2020

Mitteilung Nr. 6:

Prüfung eines Lieferscheins mit einem Beginn des Positionszeitraums vor dem 01.12.2019

Im Zuge des Übergangs vom Interimsmodell auf die Vorgaben der MaKo 2020 ist die Frage an die Bundesnetzagentur gerichtet worden, wie die Prüfung von Lieferscheinen mit einem Beginn des Positionszeitraums vor dem 01.12.2019 erfolgen solle, wenn dem Lieferant die für die Lieferscheinprüfung erforderlichen Werte vor dem 01.12.2019 nicht bzw. nicht in der nach MaKo 2020 vorgesehenen Form vorliegen und ob diese Werte grundsätzlich vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber zu übermitteln seien.

Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation 2020 (geltende Fassung: Beschl. v. 20.12.2018, Az. BK6-18-032) gilt bezüglich der zur Prüfung eines Lieferscheins notwendigen Werte grundsätzlich:

  • Gemäß WiM, gültig vom 01.12.2019 - 31.03.2020 (pdf / 2 MB) (Kapitel III. 2.6.9. Darstellung der zu übermittelnden Werte) gilt:

    Für kME/mME mit Wirkarbeitsmessung ist vom Messstellenbetreiber die Arbeitsmenge zwischen aktuellem Sollablesetermin und letztem Ablesetermin sowohl an den Netzbetreiber als auch Lieferanten jährlich zu übermitteln.
    Für kME/mME mit RLM ist der Lastgang an den Netzbetreiber und Lieferanten zu übermitteln.

Folglich muss aus Sicht der Bundesnetzagentur dem Lieferanten für die Prüfung eines Lieferscheins für kME/mME mit Wirkarbeitsmessung die vom Messstellenbetreiber übermittelte/n Arbeitsmenge/n vorliegen. Bei kME/mME mit RLM kann der Lieferant zur Überprüfung des Lieferscheins aus dem vom Messstellenbetreiber gesendeten Lastgang bzw. sofern dieser vor dem 01.12.2019 vom Netzbetreiber gesendet wurde, die Energiemenge und das Maximum selbst errechnen.

Der oben genannte Beschluss zur Marktkommunikation enthält keine konkreten Vorgaben für die Phase des Übergangs vom Interimsmodell auf die MaKo 2020 und damit für die Übertragung der Aufgabe der Aufbereitung von Werten und deren Versand vom Netzbetreiber auf den Messstellenbetreiber, sondern verweist diesbezüglich auf das vom BDEW erstellte Grob- sowie Feinkonzept des Einführungsszenarios (siehe Mitteilung Nr. 1 und Mitteilung Nr. 2).

Das Feinkonzept führt hierzu wie folgt aus:

„Unter Einhaltung des Prinzips, dass immer mit dem MSB an der Marktlokation kommuniziert wird, der für den Betrachtungszeitraum der Werte zugeordnet war bzw. ist, gilt folgendes:

  • Ab dem 01.12.2019 ist ausschließlich der gMSB und nicht mehr der NB für den Austausch von Werten verantwortlich.
  • Noch nicht versendete, korrigierte oder zu stornierende Werte für den Betrachtungszeitraum vor dem 01.12.2019 werden durch den gMSB versendet. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Werte im Zeitraum vom 28. – 30.11.2019, die vom NB noch nicht vor dem 01.12.2019 versendet wurden.
  • Werden nach dem 01.12.2019 beim gMSB historische Werte angefragt, deren Betrachtungszeitraum (z.B. die Viertelstunde eines Lastgangwerts) vor dem 01.12.2019 liegt, sind diese vom gMSB zu versenden.“

Daher sind für die Prüfung von Lieferscheinen oben genannte notwendige Werte (für kME/mME mit Wirkarbeitsmessung die Arbeitsmenge/n der Marktlokation und bei kME/mME mit RLM der Lastgang der Marktlokation) auch für Positionszeiträume mit Beginn vor dem 01.12.2019 vom Messstellenbetreiber an den Lieferanten zu übermitteln, sofern diese nicht vor dem 01.12.2019 vom Netzbetreiber bereits übermittelt wurden.

Es wird empfohlen, als gMSB standardmäßig für SLP-Marktlokationen jedenfalls für Zeiträume mit einem Positionsbeginn ab dem 01.11.2018 bis heute Arbeitsmengen zur Ermöglichung der Prüfung von Lieferscheinen zu versenden.

-- Ende der Mitteilung --

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