Be­schluss­kam­mer 6

BK6-18-061

12. April 2019

Genehmigung der Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Standardbilanzkreisvertrag Strom)

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 12.04.2019 auf Antrag der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche in Form eines neuen Bilanzkreisvertrages (Strom) genehmigt. Die Genehmigung erfolgt auf Grundlage der Art. 5 Abs. 4 i.V.m. 18 Abs. 1 b) und 6 der Europäischen Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Verordnung (EU) 2017/2195, „EB-VO“).

Der neue Bilanzkreisvertrag Strom ersetzt mit Wirkung zum 01.05.2020 vollständig den aktuell gültigen Standardbilanzkreisvertrag (Festlegung der Bundesnetzagentur zur Vereinheitlichung der Bilanzkreisverträge (Strom) vom 29.06.2011, Az. BK6-06-013). Die vorgenannte Festlegung wird zum Ablauf des 30.04.2020 widerrufen.

Im Wesentlichen beruht der genehmigte Bilanzkreisvertrag auf einer Weiterentwicklung des aktuell gültigen Standardbilanzkreisvertrages, dessen Überarbeitung bereits seit Dezember 2013 zwischen Bundesnetzagentur, Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und Verbänden umfassend diskutiert wurde (Festlegungsverfahren BNetzA, Az. BK6-14-044, eingestellt am 12.04.2019, sowie Branchenlösungsverfahren des BDEW).

Nachfolgend können der Antrag der Übertragungsnetzbetreiber, zugehörige Prozessdokumente sowie die Entscheidung der Beschlusskammer abgerufen werden. Die Veröffentlichung erfolgt zustellungshalber.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlage 2 (Kontaktdaten von ÜNB und BKV) zum nun genehmigten Bilanzkreisvertrag (abweichend von dem obigen Einführungstermin 01.05.2020) bereits in Kürze zu verwenden ist.

Nach der Festlegung BK6-18-032 (dort Tenorziffer 6) ist die Abwicklung des Austausches von Fahrplandaten zwischen den BKV und den regelzonenverantwortlichen ÜNB in einer ersten Umsetzungsstufe ab dem 01.10.2019 mittels Signatur abzusichern. Zur Umsetzung wurde die Anlage 2 zum Bilanzkreisvertrag durch zusätzliche spezifische Kontaktdaten ergänzt. Die ÜNB werden daher in Kürze im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse auf die BKV zugehen und die Anlage 2 gegen die nun genehmigte neue Version ersetzen, um die für die Signatur erforderlichen Stammdaten zu erheben.

Zur Einführung der Regelungen zum sicheren Austausch im Fahrplanprozess siehe Mitteilung Nr. 2 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation.

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