BK6-18-064 Genehmigung des Antrags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), basierend auf dem Vorschlag der ÜNB aus Deutschland und Österreich gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung


In dem Genehmigungsverfahren zum Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB zu den Ausschreibungsbedingungen für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR, Synonym für Sekundärregelleistung), basierend auf dem Vorschlag der ÜNB aus Deutschland und Österreich gemäß Art. 33 Abs. 1 EB-Verordnung für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von aFRR, hat die Beschlusskammer 6 am 18.12.2018 eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 02/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlagen:
Beschluss vom 18.12.2018 (pdf / 198 KB)
Anlage A (pdf / 454 KB)
Anlage B (pdf / 708 KB)

Stand:15.01.2019

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