BK6-18-065 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus Deutschland und Österreich gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) auf Freistellung von der Pflicht zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden Sekundärhandels für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung


In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen ÜNB aus Deutschland und Österreich gemäß Art. 34 Abs. 1 EB-Verordnung für die Ausnahme von der Pflicht zur Gestattung der grenzüberschreitenden Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR, Synonym für Sekundärregelleistung) hat die Beschlusskammer 6 am 18.12.2018 gegenüber den regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 02/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:
Beschluss vom 18.12.2018 (pdf / 160 KB)
Anlage (pdf / 593 KB)

Stand:15.01.2019

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