BK6-18-276

Vorschlag aller ÜNB gem. Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-VO) für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch infolge von Ersatzreserve-Prozessen, Frequenzwiederherstellungsprozessen mit automatischer und manueller Aktivierung und IN-Verfahren

Die regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Antrag gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-VO) einen Vorschlag für die Abrechnungsprozesse für den gewollten Energieaustausch infolge von Ersatzreserve-Prozessen, Frequenzwiederherstellungsprozessen mit automatischer und manueller Aktivierung und IN-Verfahren, vorgelegt.

Der Vorschlag definiert, auf welche Weise die Abrechnungsbeträge aller Energieaustauschvorgänge bestimmt werden, die sich aus Ersatzreserve-Prozessen gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 02.08.2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (SO-VO), IN-Verfahren gemäß Artikel 146 Absatz 1 der SO-VO, automatischen Frequenzwiederherstellungsprozessen und manuellen Frequenzwiederherstellungsprozessen gemäß Artikel 145 Absatz 1 der SO-VO ergeben. Nur ÜNB, die verpflichtet sind, europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der EB-VO umzusetzen und zu nutzen, müssen die Anforderungen des Vorschlags für die Abrechnung des daraus folgenden gewollten Austauschs von Regelarbeit erfüllen.

Der Vorschlag definiert, wie die ermittelten Abrechnungsbeträge zwischen den ÜNB geregelt werden und wie die Engpasserlöse errechnet und auf die ÜNB verteilt werden.

Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung ACER-VO) am 04.07.2019 ist die Zuständigkeit für den Vorschlag auf ACER übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

Stand: 31.07.2019

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