BK6-19-101

Zweiter Änderungsvorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core zur regionalen Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Art. 4 Abs. 12 i.V.m. Art. 31 der VO (EU) 2016/1719 (FCA-VO)

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core haben der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur den zweiten Änderungsvorschlag gemäß Art. 4 Abs. 12 i.V.m. Art. 31 FCA-VO zu dem mit Datum vom 19.10.2017 genehmigten Vorschlag der ÜNB (BK6-17-058) gemäß Artikel 31 FCA-VO für die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte, die an den einzelnen Gebotszonengrenzen innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion Core ausgegeben werden sollen, zur Genehmigung eingereicht. Der zweite Änderungsvorschlag beinhaltet die Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte an den Gebotszonengrenzen Niederlande – Deutschland/Luxemburg, Frankreich – Deutschland/Luxemburg, Belgien – Deutschland/Luxemburg, Österreich – Tschechien und Österreich - Ungarn.

Die Zuständigkeit für den Vorschlag ist gemäß Art. 4 Abs. 10 FCA-VO von den nationalen Regulierungsbehörden auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

Stand: 08.07.2019

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