BK6-19-142 Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017

 
Nach § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) müssen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

  1. im Küstenmeer,
  2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee, wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore Netzentwicklungsplan 2017–2030 ausgewiesen wird,
  3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee. 

Die in § 9 Absatz 8 Satz 3 EEG 2017 vorgesehene Umsetzungsfrist wird durch Festlegung bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert. Weitere Regelungsinhalte entnehmen Sie bitte der Festlegung.

Hinweis:
Die Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

Anlage:
Beschluss vom 22.10.2019 (pdf / 177 KB)


Ergebnisse der Konsultation vom 29.07.2019:
Konsultationsdokument (pdf / 132 KB)
Stellungnahmen

Stand:22.10.2019

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