BK6-19-185 Beschluss zum Antrag gem. Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) – Gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch innerhalb eines Synchrongebietes


Die regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-Verordnung) einen Antrag für die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch den Frequenzerhaltungsprozess oder die Rampenzeit bedingt ist, vorgelegt.

Die von den für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa verantwortlichen ÜNB beantragten Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch umfassen dabei die folgenden Abrechnungskomponenten:

  • gewollter Energieaustausch durch den Frequenzerhaltungsprozess,
  • gewollter Energieaustausch durch die Rampenzeiten sowie
  • den daraus resultierenden finanziellen Ausgleich.

Die pro Preisbildungsperiode bestimmten Abrechnungsvolumina werden anhand der aggregierten saldierten Fahrpläne zwischen den LFR-Blöcken in dem Synchrongebiet sowie der K-Faktoren der LFR-Blöcke und der durchschnittlichen Frequenzabweichung berechnet. Der Abrechnungspreis wird für das gesamte Synchrongebiet einheitlich ermittelt.


Im Rahmen des Verfahrens sind der Beschlusskammer keine Stellungnahmen zugegangen.

Anlagen:
Beschluss vom 10.06.2020 (pdf / 154 KB)
Geändertes Antragsdokument vom 15.03.2020 (barrierearm) (pdf / 161 KB)

Stand:03.07.2020

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