BK6-19-187 Beschluss zum Antrag gem. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) – Gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch innerhalb eines Synchrongebietes


Die regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-VO) einen Antrag für die Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch vorgelegt.

Die von den für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa verantwortlichen ÜNB beantragten Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch umfassen dabei die folgenden Abrechnungskomponenten:

  • den zwischen den ÜNB festgestellten ungewollten Energieaustausch sowie
  • den daraus resultierenden finanziellen Ausgleich.

Die pro Preisbildungsperiode bestimmten Abrechnungsvolumina resultieren aus der Summe aller gewollten Energieaustausch zwischen den LFR-Blöcken des Synchrongebietes abzüglich der tatsächlich zustande gekommenen Energielieferungen. Der Abrechnungspreis wird für das gesamte Synchrongebiet einheitlich ermittelt.

Im Rahmen des Verfahrens sind der Beschlusskammer keine Stellungnahmen zugegangen.

Anlagen:
Beschluss vom 10.06.2020 (pdf / 152 KB)
Geändertes Antragsdokument vom 15.03.2020, deutsch (barrierearm) (pdf / 157 KB)

Stand: 03.07.2020

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