BK6-19-449 Aufsichtsverfahren gem. § 65 EnWG zur Prüfung der Pflichten als Bilanzkreisverantwortliche gegen die Danske Commodities A/S


Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat in dem Verfahren BK6-19-449 am 30.04.2020 folgende Entscheidung getroffen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Betroffene am 12.06.2019 sowie am 25.06.2019 gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) verstoßen hat, indem sie in ihrem Bilanzkreis 11XDANSKECOM---P in den Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH sowie TansnetBW GmbH keine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz zwischen den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen hergestellt und dadurch signifikante Bilanzkreisungleichgewichte im Sinne der Ziff. 11.4 des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) verursacht hat.
  2. Eine Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Beschluss vom 30.04.2020 (barrierearm) (pdf / 507 KB)

Stand:02.07.2020

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