Be­schluss­kam­mer 6

Az.: BK6-20-059

30.06.2020

Festlegungsverfahren zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen

– Konsultation von Eckpunkten –

§ 29 EnWG in Verbindung mit § 13j Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 Nummer 1a, Absatz 5 Nummer 3, § 12 Absatz 6, § 13a, §14 Abs. 1 EnWG, § 75 Nr. 10 MsbG


Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 (BGBl. I 2019, 706) werden die Regelungen zum Einspeisemanagement aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) mit Wirkung zum 01.10.2021 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie sind einheitlich in § 13a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung, vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus; soweit nicht anders vermerkt, bezieht sich die Angabe „EnWG“ stets auf diese Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes.) geregelt. § 13a Abs. 1a S. 1 EnWG kodifiziert einen Anspruch des Bilanzkreisverantwortlichen der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle auf bilanziellen Ausgleich. Damit korrespondiert ein Anspruch des Netzbetreibers auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs (§ 13a Abs. 1a S. 2 EnWG).


Die Bundesnetzagentur kann nach § 13j Abs. 5 Nr. 3 EnWG in der aktuellen und der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung frühestens mit Wirkung zum 01.10.2021 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nähere Bestimmungen treffen zu dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 1a EnWG.


Sie kann ferner nach § 13j Abs. 1 S. 1 EnWG in der aktuellen und in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung unter anderem Festlegungen treffen zu Methodik und Datenformaten der Anforderung nach § 13a Abs. 1 S. 1 EnWG. Nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur im Wege der Festlegung weitere Vorgaben zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs machen.


Ferner macht § 13a Abs. 1a S. 4 und 5 EnWG Vorgaben zur Information von Bilanzkreisverantwortlichen und Anlagenbetreibern über Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs. Die Bundesnetzagentur kann nach § 13j Abs. 2 Nr. 1a EnWG nähere Bestimmungen treffen, in welchem Verfahren, welchen Fristen und welcher Form diese Unterrichtung vorzunehmen ist.


Außerdem kann die Bundesnetzagentur nach § 12 Abs. 6 EnWG in der aktuellen und in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung unter anderem Festlegungen treffen zur Methodik und zu den Details der Datenweitergabe nach § 12 Abs. 4 S. 1 EnWG sowie zum Format der Bereitstellung der Daten.
Die Beschlusskammer erwägt, von diesen Festlegungskompetenzen Gebrauch zu machen. Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. hat Vorschläge für eine Branchenlösung übersandt und um eine Festlegung von Teilen dieser Branchenlösung gebeten. Diese Konsultation basiert in Teilen auf diesen Vorschlägen.


Die Beschlusskammer stellt hiermit die beabsichtigten Inhalte einer Festlegung zur Konsultation. Stellungnahmen werden erbeten bis spätestens


Donnerstag, 13.08.2020 (Eingang hier mit Anlagen).


Folgende Inhalte werden zur Konsultation gestellt:

Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:

  • Bitte verwenden Sie für die Abgabe von Stellungnahmen ausschließlich das obige Excel-Formular. Innerhalb des Excel-Formulars wählen Sie bitte das passende Registerblatt und dort in der Spalte „Kapitel“ bitte jeweils dasjenige Kapitel des Konsultationsdokumentes aus, auf das sich Ihre Stellungnahme bezieht. Für inhaltlich nicht zusammenhängende Anmerkungen nutzen Sie bitte gesonderte Tabellenzeilen.
  • Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Es wird auf § 71 EnWG sowie weiterführende Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hingewiesen.

Mastodon