BK6-21-282
Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom
Die Beschlusskammer 6 hat in dem Festlegungsverfahren zur zukünftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom am 31.03.2022 einen Beschluss getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Festlegung erfolgt im Amtsblatt der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Anlagen:
Beschluss BK6-21-282 (pdf / 269 KB)
Anlage 1 - Einführungsszenario (pdf / 163 KB)
Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der durch die Festlegung geltenden Verpflichtungen
Auf Grundlage des Beschlusses vom 31. März 2022 im obigen Festlegungsverfahren zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom (Az. BK6-21-282) überwacht die Beschlusskammer seit Veröffentlichung der Festlegung den Umsetzungsstand auf den Kommunikationsstandard AS4 in der Marktkommunikation. Dabei hat die Abwicklung der elektronischen Marktkommunikation Strom spätestens ab dem 01.04.2024 unter ausschließlicher Verwendung des Nachrichtenprotokolls AS4 zu erfolgen. Die Absicherung der Kommunikation hat unter Nutzung der Smart Metering-PKI zu erfolgen. Zur Vermeidung einer Stichtagsumstellung hatte die Beschlusskammer nach vorangehender öffentlicher Konsultation im Benehmen mit dem BSI ein gestuftes Einführungsszenario für die Umstellung der elektronischen Marktkommunikation festgelegt. Das festgelegte Einführungsszenario sah für den Zeitraum 01.10.2023 – 31.03.2024 eine Übergangsphase vor.
Zur Durchsetzung der Pflichten hat die Beschlusskammer seit Inkrafttreten der Regelungen in Einzelfällen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ergriffen.
Da das festgelegte Einführungsszenario bislang nicht zu einer flächendeckend Umsetzung führte, hält es die Beschlusskammer gemäß § 74 EnWG für geboten, mit Erlass des Beschlusses zur Androhung eines Zwangsgelds den Name des betroffenen Unternehmens in der nachfolgenden Tabelle zu veröffentlichen. Sollte es in derselben Sache nachfolgend zu einer Festsetzung des Zwangsgelds kommen, wird auch dieser Umstand in der Auflistung vermerkt.
Aktenzeichen BK6-19-218- | Name des Unternehmens | Androhung eines Zwangsgeldes | Festsetzung eines Zwangsgeldes | Wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes |
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A001 | Energieversorgung Brand GmbH | X | ||
A003 | Energie und Wasser Potsdam GmbH | X | ||
A005 | HDI AG | X | ||
A007 | Stadtwerke Heidenheim Aktiengesellschaft | X | ||
A008 | Stadtwerke Heidenheim regio GmbH | X | ||
A010 | Techem Solutions GmbH | X |
Mitteilungen zur Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom
Stand: 31.03.2022