Mitteilung Nr. 4 zur Festlegung für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24)
Az.: BK6-22-024 / BK6-24-174
06.12.2024
Verlängerte Implementations- und Testphase / Operative Umsetzung zum 06.06.2025
Bei der Beschlusskammer sind in den vergangenen Wochen zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen zur Umsetzung der für den 04.04.2025 vorgesehenen Änderungen der Marktkommunikation eingegangen. Dies betrifft insbesondere die anstehenden Vorgaben aus der Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24 - BK6-22-024).
So wird von einer Vielzahl von Marktakteuren vorgetragen, dass der Auslieferungszeitpunkt der für die Umsetzung des LFW24 benötigten Software überwiegend erst Mitte des ersten Quartals 2025 liege. Aus diesem Grund sei die daran anschließende Implementierungs- und Testphase sehr knapp. Mindestens in Bezug auf einen Teil der Vorgaben aus der oben genannten Festlegung könne daher der vorgegebene Stichtag 04.04.2025 nicht gehalten werden.
Die Bundesnetzagentur hat die aus den Marktrückmeldungen gewonnen Erkenntnisse kritisch gewürdigt. Hierbei war einerseits der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für diejenigen Unternehmen zu berücksichtigen, die in Erwartung des fristgerechten Inkrafttretens der Festlegung erhebliche Investionen ausgelöst haben, um eine pünktliche Umsetzung der Festlegung sicherzustellen. Auf der anderen Seite muss Richtschnur der Einführungsszenarien auch das Funktionieren des gesamten Marktes sein. Hierbei ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu einer tiefgreifenden und lange anhaltenden Störung der Marktkommunikation kommt, die sich zum Schaden der Verbraucher auswirken würde.
Aus Sicht der Beschlusskammer erscheint daher eine moderate Anpassung des Umsetzungszeitstrahls hinnehmbar. Im Rahmen des Vollzuges der Festlegungen zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden (BK6-22-024) sowie der zeitgleich in Kraft tretenden Festlegung zur Übermittlung von Zählerstandsgängen (BK6-24-174) wird die Beschlusskammer im Rahmen ihres Ermessens zunächst für einen Zeitraum von rund zwei Monaten von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.
Für die operative Umsetzung bedeutet dies, dass alle bislang für ein Inkrafttreten zum 04.04.2025 vorgesehenen Umsetzungsinhalte stattdessen zum 06.06.2025 einzuführen sind. Zum Zweck der entsprechenden Anpassung aller erforderlichen Einführungsdokumente wird sich die Beschlusskammer mit dem BDEW in Verbindung setzen.
Die Beschlusskammer geht davon aus, dass alle betroffenen Akteure – Netzbetreiber, Lieferanten und insbesondere auch Software-Lieferanten – das von dieser Verlängerung ausgehende Signal verstehen und die nun verbleibende Zeit mit allen zur Verfügung stehenden Kräften nutzen werden, um zum 06.06.2025 alle erforderlichen Prozesse lauffähig zu implementieren.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Fristverlängerung etwaige Fristen nach den geltenden RzÜ-Dokumenten, insbesondere auch nach der Mitteilung Nr. 45 zu den Datenformaten (Inhaltsverschlüsselung S/MIME Gas) nicht umfasst. Soweit sich hieraus Umsetzungstermine im April 2025 ergeben, bleiben diese bestehen.
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