BK6-23-241 Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des „Redispatch 2.0“

Die BK6 hat den Beschluss zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen (BK6-23-241) am 07.05.2026 erlassen.

Die Festlegung betrifft die zum 01.10.2021 eingeführte gesetzliche Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, Redispatch-Maßnahmen einschließlich der Abregelung von Erzeugung aus Erneuerbaren Energien bilanziell auszugleichen. Der bilanzielle Ausgleich dient dazu, die Bilanzkreise der von Redispatch betroffenen Anlagen so zu stellen, als habe keine Redispatch-Maßnahme stattgefunden.

Aufgrund anhaltender Probleme bei der Realisierung des bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen hat der Gesetzgeber Ende 2025 die Regelungen des § 14 EnWG dahingehend geändert, dass bis zum Ablauf des 31.12.2031 der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur Anwendung findet. Von dieser Ermächtigung macht die Bundesnetzagentur mit dem vorliegenden Festlegungsentwurf Gebrauch, um eine zügige, aber schrittweise und systemschützende Realisierung des gezielten bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen zu fördern. Hierzu werden nach und nach Anlagen in den Verteilernetzen in den gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber im Planwertmodell überführt. Bei allen Anlagen, die noch nicht in das Planwertmodell überführt wurden, wird der bilanzielle Ausgleich wie bisher „ungezielt“ durch den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten vorgenommen.

Die Festlegung enthält zudem weitere Neuerungen und Vereinfachungen: Zugunsten der Übersichtlichkeit führt sie die drei bisherigen Festlegungen in einem Dokument zusammen, enthält Verbesserungen bei der Bestimmung der Ausfallarbeit und entlastet die Marktbeteiligten hinsichtlich der Datenaustauschverpflichtungen.

Um Redispatch in einem massengeschäftstauglichen Verfahren zu gestalten, welches gleichzeitig dynamisch auf Änderungen reagieren kann, werden für die Kommunikationsprozesse lediglich Rahmenbedingungen vorgegeben. Die konkreten Prozesse werden auf dieser Basis von der Branche entwickelt. Dies ermöglicht es, schneller Anpassungen der Prozesse vorzunehmen, als dies bei der bisherigen hoheitlichen Vorgabe der Prozesse möglich war.

Die Festlegung schafft damit die Grundlage für eine dynamische Fortentwicklung der Kommunikationsprozesse durch die Branche. So kann Anpassungsbedarf schnell und bürokratiearm umgesetzt werden. Hierfür müssen die betroffenen Unternehmen vertrauensvoll und sachorientiert zusammenarbeiten. Das gilt insbesondere für die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber. Sie stehen in einer besonderen Verantwortung dafür, dass Redispatch über alle Netzebenen und betroffenen Marktrollen hinweg reibungslos funktioniert.

Das gilt auch für das Ausrollen des Planwertmodells in den Verteilernetzen. Die Bundesnetzagentur verfolgt hier das primäre Ziel, Optimierungsreserven auf Übertragungsnetzebene möglichst schnell zu heben. Dadurch lassen sich Redispatch-Volumina und -Kosten minimieren. Außerdem soll im Hinblick auf das Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung in § 14 Abs. 1a EnWG Ende 2031 möglichst viel Redispatch-Volumen ins Planwertmodell überführt werden. Dies setzt voraus, dass die Verteilernetzbetreiber in der Lage sind, das Planwertmodell in ihren Netzen sicher umzusetzen.

Die Bundesnetzagentur befürwortet die Zusammenarbeit von Netzbetreibern bei der Umsetzung des Planwertmodells. So ist es nicht erforderlich, dass jeder Verteilernetzbetreiber selbst die Bilanzkreisbewirtschaftung aufbaut und durchführt. Vielmehr bietet es sich gerade für kleinere Verteilernetzbetreiber an, sich zusammenzuschließen oder einen Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Das Planwertmodell ist vor diesem Hintergrund auch für kleine Verteilernetzbetreiber machbar.

Stand: 08.05.2026

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