BK6-24-267 Besonderes Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG wegen der Gewährung des Netzzugangs nach § 20 Abs. 1 EnWG
In dem Besonderen Missbrauchsverfahren der decarbon1ze GmbH gegen die Westfalen Weser Netz GmbH nach § 31 EnWG wegen der Gewährung des Netzzugangs durch Einrichtung einer Netzübergabestelle zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 15.05.2025 folgende Entscheidung getroffen.
Beschluss vom 15.05.2025 (pdf / 2 MB)
Stand: 11.06.2025