BK6-25-212 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/2195 für eine Änderung der Modalitäten für Regelreserveanbieter zur Einführung von Viertelstundenprodukten am Regelleistungsmarkt für Frequenzwiederherstellungsreserven
In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/2195 für eine Änderung der Modalitäten für Regelreserveanbieter zur Einführung zusätzlicher Viertelstundenprodukte am Regelleistungsmarkt für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung und für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung hat die Beschlusskammer 6 am 28.10.2025 eine Entscheidung getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 22/2025 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.
Anlagen:
Beschluss vom 28.10.2025 (pdf / 515 KB)
Anlage zum Beschluss BK6-25-212 (pdf / 190 KB)
Stand: 10.11.2025