BK6-07-013 Beschlusskammer 6

§ 17 EnWG: Veröffentlichung zur Haftungsregelung in Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträgen oberhalb der Niederspannung

An die Beschlusskammer ist sowohl von Netzbetreiberseite als auch von Seiten der Anschluss-nehmer bzw. Anschlussnutzer in höheren Spannungsebenen vermehrt die Frage herangetragen worden, inwieweit der Netzbetreiber in den Anschluss- bzw. Anschlussnutzungsverträgen eine dem § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - entsprechende Regelung zur Haftungsbegrenzung verlangen kann.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Beschlusskammer das Verlangen der Netzbetreiber nach Vereinbarung einer § 18 NAV entsprechenden Haftungsregelung nicht für missbräuchlich. Anhaltspunkte, die eine andere Betrachtungsweise erforderlich machen, sind derzeit nicht ersichtlich.

Dies ergibt sich aus der Regelung des § 18 NAV selbst. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 NAV werden in die Haftungshöchstgrenzen auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungs-ebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend [§ 18 Abs. 2] Satz 1 begrenzt ist. Satz 1 begrenzt die Sachschadenshaftung für leichte Fahrlässigkeit in der Niederspannung gesetzlich auf 5.000,-- € je Anschlussnutzer.

Die Verordnungsbegründung führt hierzu aus, dass
„die Regelung dem Umstand Rechnung trage, dass ein Energieversorgungsnetz in der Regel mehrere Spannungsebenen umfasst. Netzanschlüsse an vorge¬lagerten Spannungsebenen [...] sind aber nicht Gegenstand dieser Verordnung, sondern im Grundsatz durch § 17 EnWG geregelt. Absatz 2 Satz 3 regelt, in welchem Verhältnis Ersatzansprüche, die unter Absatz 2 Satz 2 fallen, zu anderweitigen Ersatzansprüchen gegen denselben Netzbetreiber aufgrund desselben Schadenereignisses stehen. Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 17 EnWG eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnutzer besteht. In dieser Vereinbarung muss die Haftung des Netzbetreibers gegenüber diesem Anschlussnutzer entsprechend der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 [...] begrenzt worden sein.“ (BR-Drs 367/06, S. 58)

Der Netzbetreiber kann damit die Einbeziehung der Schadensersatzansprüche von Anschluss¬nutzern höherer Spannungsebenen in die Gesamtdeckelung seiner Haftung also gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 NAV nur unter der Voraussetzung erreichen, dass er eine § 18 Abs. 2 S. 1 NAV entsprechende Haftung mit den Anschlussnehmern in höheren Spannungsebenen vertraglich vereinbart. § 18 Abs. 4 S. 2 NAV enthält eine entsprechende Regelung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden.

Sieht der Gesetzgeber aber den Einbezug bei Einhaltung dieser Voraussetzung ausdrücklich vor, kann es schlechterdings nicht missbräuchlich sein, wenn der Netzbetreiber eine diese Voraussetzung erfüllende vertragliche Vereinbarung von den Anschlussnehmern höherer Spannungsebenen verlangt.

BK6 p-07-013

Haftungsregelung in Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträgen oberhalb der Niederspannung (pdf / 30 KB)

Stand: 10.08.2007

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