BK6-08-226 Energiewirtschaft

Einleitung eines Festlegungsverfahren zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Beschlusskammer 6 hat am 21.10.2008 ein Festlegungsverfahren zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hinsichtlich der Beschaffung der Ausgleichsleistung bzw. -energie für die EEG-Bandlieferung durch die Übertragungsnetzbetreiber gemäß §§ 29, 22 EnWG i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 StromNZV eingeleitet.

Gemäß § 14 Abs. 1 des geltenden Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) bzw. § 36 Abs. 1 der von den gesetzgebenden Körperschaften verabschiedeten EEG-Novelle 2009 sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG (§ 16 EEG-2009) vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen sowie die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, haben gemäß § 14 Abs. 3 EEG (§ 37 EEG-2009) den von dem für sie regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abgenommenen Strom anteilig nach der Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Aus diesen Verpflichtungen ergibt sich für die Übertragungsnetzbetreiber die Aufgabe, die fluktuierende Einspeisung aus Erneuerbaren Energien in eine Profillieferung, derzeit gemäß Branchenlösung vom 2. November 2005 ein Monatsband, umzuwandeln.

Die gegenwärtige Praxis bei der Beschaffung der Ausgleichsleistung bzw. -energie für die Herstellung der EEG-Bandes (auch als „EEG-Veredelung“ bezeichnet) unterscheidet sich von Übertragungsnetzbetreiber zu Übertragungsnetzbetreiber. Während einige Übertragungsnetzbetreiber für die EEG-Veredelung den Spot- bzw. Intraday-Markt der EEX nutzen bzw. ein eigenes, der Minutenreserve ähnliches Produkt Stundenreserve (auch Windreserve genannt) ausschreiben, übernehmen bei anderen Übertragungsnetzbetreibern Dienstleister den Ausgleich von Bilanzabweichungen zwischen Prognose und Ist-Einspeisung.

Das Festlegungsverfahren soll zu Vorgaben führen, die ein möglichst transparentes, diskriminierungsfreies, marktorientiertes und effizientes Verfahren der Beschaffung der Ausgleichsleistung bzw. -energie zur Herstellung des EEG-Bandes gewährleisten.

Die Beschlusskammer hat sich die am 25.09.2008 veröffentlichten „Eckpunkte der Ausgestaltung der Öffnung des Marktsegmentes EEG-Veredelung“ zu eigen gemacht und wird auf Basis dieser Eckpunkte und der dazu eingegangenen Stellungnahmen einen Festlegungsentwurf erarbeiten.

-BK6-08-226-


Stand: 23.11.2009

Mastodon