BK8-11-015 Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 7 Abs. 8 StromNEV

EnWG § 29 Abs. 1, StromNEV § 30 Abs. 2 Nr. 6, Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV

Die Beschlusskammer 8 hat am 26.09.2011 folgende Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 Strom-NEV beschlossen.

Diese Entscheidung bindet die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 3 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG fallen. Gleichlautende Festlegungen wurden für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG unterfallen und für die die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe tätigt wird, getroffen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Festlegungen wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur in diesem Amtsblatt bekannt gemacht werden.

Auslegungshilfe der Beschlusskammer 8 zur Festlegung des Pooling:

BK8-11/015 Auslegungshilfe Pooling_BF (pdf / 80 KB)

Beschlüsse:

BK8-11/015_Beschluss_Download_BF (pdf / 789 KB)

BK8-11-016 Berlin_BF (pdf / 640 KB)

BK8-11-017 Bremen_BF (pdf / 641 KB)

BK8-11-018 Mecklenburg Vorpommern_BF (pdf / 641 KB)

BK8-11/019 Niedersachsen (pdf / 182 KB)

BK8-11/020 Schleswig Holstein (pdf / 182 KB)

BK8-11/021 Thüringen (pdf / 179 KB)

BK8-11/022 Brandenburg (pdf / 178 KB)

Stand: 27.09.2011

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