BK8-11-015 bis 022 Ankündigung der Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 7 Abs. 8 StromNEV
EnWG § 29 Abs. 1, StromNEV § 30 Abs. 2 Nr. 6, Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 7 Abs. 8 StromNEV
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG zur Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 7 Abs. 8 StromNEV eingeleitet. Es ist beabsichtigt für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 3 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG unterfallen, die nachfolgend dargestellte Entscheidung zu treffen. Entsprechende Festlegungen sollen für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG unterfallen und für die die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe tätigt wird, getroffen werden. Die Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11.07.2011 (Posteingang), zu richten an die
Bundesnetzagentur
Stichwort „Festlegung Pooling“
Postfach 8001
53105 Bonn.
Der Beschluss soll kurzfristig im Amtsblatt sowie im Internet veröffentlicht werden.
Entwürfe:
BK8-11/015_Beschluss_Entwurf_Download_BF (pdf / 1.005 KB)
BK8-11-016 Berlin_BF (pdf / 1 MB)
BK8-11-017 Bremen_BF (pdf / 1 MB)
BK8-11-018 Mecklenburg Vorpommern_BF (pdf / 1 MB)
BK8-11/019 Niedersachsen (pdf / 55 KB)
BK8-11/020 Schleswig Holstein (pdf / 56 KB)
BK8-11/021 Thüringen (pdf / 54 KB)
BK8-11/022 Brandenburg (pdf / 55 KB)
Stand: 21.06.2011